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Mengenänderung nach Rücksprache
| Die Änderung der Menge des verordneten Arzneimittels durch den Apotheker ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig (Landessozialgericht Erfurt, Urteil vom 26.5.2015, Az. L 6 KR 478/11). |
- Der einschlägige Arzneiliefervertrag verbietet dies nicht ausdrücklich.
- Die Änderung erfolgt nach Rücksprache mit dem verordnenden Vertragsarzt.
- Der Apotheker übernimmt durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Verordnungsblatt die Gewähr dafür, dass die Änderung durch den Arzt angeordnet wurde.
Quelle: ID 43801007