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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung, Teil 4

    Ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnung: Angaben, die den (Vertrags-)Arzt betreffen

    von RA Dr. Valentin Saalfrank, FA für MedR, und RAin Dr. habil. Sabine Wesser, Köln

    | Eine vertragsärztliche Verordnung muss bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen, damit eine Apotheke berechtigt ist, das verordnete Arzneimittel auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an den Patienten abzugeben. Um ordnungsgemäß im Sinne des § 3 Abs. 1 Rahmenvertrag zu sein und auch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zu genügen, muss eine auf dem Verordnungsblatt (Muster 16) ausgestellte vertragsärztliche Verordnung unter anderem Angaben zum (Vertrags-)Arzt enthalten. |

    Angaben im Überblick

    Angaben, die den die Verordnung ausstellenden Vertragsarzt betreffen, sind nach § 4 Abs. 1 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (AVV-vdek), § 4 Abs. 2 Arzneiliefervertrag (ALV) NW:

    • Die lebenslange (neunstellige) Arzt-Nummer (LANR) und die (ebenfalls neunstellige) Betriebsstätten-Nummer (BSNR). Die Arzt-Nummer ermöglicht die Zuordnung der ärztlichen Verordnung zur Person des Leistungserbringers, die Betriebsstätten-Nummer zum Ort der Leistungserbringung.