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  • · Nachricht · Apothekenrecht

    Absprache zwischen einer Versandapotheke und einer Krankenversicherung

    | Die Absprache zwischen einer Versandapotheke und einer Krankenversicherung, wonach ein Bezug von Fertigspritzen zur Behandlung der feuchten Makuladegeneration auf Anforderung von Augenärzten über die Versandapotheke erfolgen soll, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des §§ 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG); die Krankenversicherung ist keine „andere Person, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befasst“. |

     

    So lautet der Leitsatz der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 11.01.2019, Az. 6 U 131/18).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 45763185