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  • · Nachricht · Apothekenrecht

    Apotheker muss Betriebsstätten- und Vertragsarztnummer abgleichen

    | Nicht identische Vertragsarztnummern auf einem Rezept sind Indiz für eine Fälschung, was den Apotheker zur genaueren Prüfung verpflichtet. Gibt er ein Arzneimittel aufgrund des gefälschten Rezepts ab, obwohl die Fälschung für ihn erkennbar war, darf die Krankenkasse auf Null retaxieren. Die Einzelheiten zu BSNR und LANR lesen Sie in der aktuellen Ausgabe des „CT-Retax-Kompass“ Nr. 8/2015 unter www.ct-retax-kompass.de . |

     

    (Pressemitteilung von „CT-Retax-Kompass“ vom 2. Oktober 2015)

    Quelle: ID 43631936