· Fachbeitrag · Apothekervergütung
Nach Einführung des § 129 Abs. 4d SGB V: Welche Retaxfallen verbleiben?
von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de
| Mit dem Inkrafttreten des § 129 Abs. 4d Sozialgesetzbuch (SGB) V durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurden die Möglichkeiten der Krankenkassen reduziert, Retaxationen vorzunehmen. Auch wenn viele Apotheker über diese Neuregelung erleichtert sein dürften, gibt es nach wie vor Situationen, in denen eine Retaxation droht. |
In diesen Fällen sind Retaxationen unzulässig
Eine Nullretaxation ist durch die Neuregelung im SGB V insbesondere dann unzulässig, wenn die Abgaberangfolge ‒ ohne besondere Begründung ‒ nicht eingehalten wurde. Gemeint sind Fälle, in denen kein Rabattarzneimittel bzw. kein preisgünstiges Arzneimittel gewählt wurde oder Verfügbarkeitsanfragen nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurden. Dann muss die Krankenkasse jedoch nicht die reguläre Vergütung zahlen, sondern nur den Einkaufspreis des Arzneimittels (ohne Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung) vergüten. Weiterhin sind Retaxationen in folgenden Fällen unzulässig:
- Fehlende Dosierangabe auf der Verordnung
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