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  • · Nachricht · Apothekenrecht

    Welche Kräfte der Apotheke dürfen in den Räumen der Apotheke stellen?

    | FRAGE: „Sie haben ausgeführt, dass das Stellen von Tabletten eine pharmazeutische Tätigkeit darstellt und mit dem Herstellen einer Rezeptur vergleichbar wäre. Herstellen von Arzneimittel dürfen aber nur pharmazeutische Kräfte. Nun ist in §3 Abs. 5a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vorgesehen, dass sich pharmazeutisches Personal von dem in Satz 1 genannten anderen Personal unterstützen lassen kann, also auch bei der Herstellung und Prüfung der Arzneimittel, beim Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen. Darf insofern examiniertes Pflegepersonal, das durch seine langjährige Krankenhaustätigkeit als geschult gelten darf, herangezogen werden?“ |

     

    ANTWORT: Für das Stellen durch die Apotheke in den Räumen der Apotheke gilt die ApBetrO. Diese schreibt in § 3 Abs. 5 ApBetrO vor, dass pharmazeutische Tätigkeiten (und hierzu zählt das Stellen) nur von pharmazeutischem Personal durchgeführt werden dürfen. Da eine Pflegekraft aber nicht zum pharmazeutischen Personal gehört, darf sie in der Apotheke nicht stellen.

     

    § 3 Abs. 5a ApBetrO besagt außerdem, dass das Umfüllen einschließlich Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln (also die unterstützenden Tätigkeiten) unter Aufsicht eines Apothekers auch durch anderes als das pharmazeutische Personal ausgeführt werden kann. Insoweit muss es sich um Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte sowie Personen handeln, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten befinden.

     

    Darüber hinaus darf sich das pharmazeutische Personal von dem in Satz 1 genannten anderen Personal (= Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten) der Apotheke unterstützen lassen:

     

    1. bei der Herstellung und Prüfung der Arzneimittel,

    • 2. bei der Prüfung der Ausgangsstoffe,
    • 3. durch Bedienung, Pflege und Instandhaltung der Arbeitsgeräte,
    • 4. beim Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen der Arzneimittel sowie
    • 5. bei der Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe.

     

    Da aber die von Ihnen angedachte Pflegefachkraft keine Apothekenhelferin, Apothekenfacharbeiterin, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte bzw. Auszubildende PKA ist, darf sie unserer Ansicht nach auch nicht unterstützend tätig sein. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Kammer.

     

    Anders sieht der Fall aus, wenn die Pflegekraft im Heim selbst unter der Verantwortung des Heimes stellt, weil dort die ApBetrO keine Anwendung findet.

     

    (Pressemitteilung von „Apotheke heute“ vom 22. Oktober 2015)

    Quelle: ID 43497496