· Fachbeitrag · Apothekervergütung
ALBVVG: Abgabe von Teilmengen ist deutlich zu machen
| Das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsgesetz (ALBVVG) gestattet bei Nichtverfügbarkeit, wenn alle anderen vorrangigen Abgabemöglichkeiten ausgeschöpft sind, die Abgabe von Teilmengen. Um diese nach § 3 Abs. 5 Arzneimittelpreisverordnung deutlich zu machen, wird auf einem Papierrezept handschriftlich „TMA“ (für Teilmengenabgabe) notiert. Bei E-Rezepten wird der Schlüssel Nr. 12 verwendet, das Kürzel „TMA“ eingetippt und elektronisch signiert. Das Fehlen der Angabe „TMA“ soll weder bei Papier- noch bei E-Rezepten zu Retaxationen führen. |
Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 1 | ID 49885279