06.02.2024 · Fachbeitrag · Apothekervergütung
PflStudStG: Formalitäten bei der Nutzung der Dringlichkeitsliste
| Der durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) neu in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V eingeführte Absatz 2b ermächtigt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Erstellung einer Liste wichtiger pädiatrischer Arzneimittel, die einer unzureichenden Versorgungssituation unterliegen könnten. Für die dort gelisteten Arzneimittel bestehen für Apotheken neue Austauschmöglichkeiten. |
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