19.12.2016 · Fachbeitrag · Apothekervergütung
Unbedeutende Fehler: Die Änderungen des § 3 Rahmenvertrag gelten seit 23.07.2015
| Die Schiedsstelle hatte die Regeln für Korrekturverfahren bei Arzneimittelverordnungen für Krankenkassen und Apotheker mit einem Beschluss vom 01.06.2016 neu festgelegt. Danach unterbleiben gemäß § 3 Rahmenvertrag, § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V Retaxationen bei unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich tangierenden Fehlern. Dies gilt nun rückwirkend zum 23.07.2015 für alle Abgaben von Arzneimitteln ab diesem Tag (an diesem Stichtag ist das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz in Kraft getreten). |
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