· Nachricht · Apothekervergütung
Verordnung über die Rückerstattung nicht genutzter saisonaler Grippeimpfstoffe (GrImpfstRückVO): Dokumentationspflicht
| Gemäß § 4 Abs. 4 GrImpfstRückVO müssen Apotheken die Meldung an den Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) und die anspruchsbegründenden Nachweise für die Rückerstattung von Kosten, die ihnen durch die Beschaffung nicht abgegebener Impfstoffdosen saisonaler Grippeimpfstoffe in der Impfsaison 2020/2021 entstanden sind, bis zum 31.12.2024 unverändert speichern oder aufbewahren. |
Wichtig | Die Frist zur Beantragung der Rückerstattung über das Portal des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) endet am 30.11.2021 um 23.59 Uhr.
(mitgeteilt von Apothekerin Anja Hapka, Essen)
Quelle: ID 47759101