25.06.2015 · Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung
Abgabe im Dringlichkeitsfall (Teil 2): das Recht des Apothekers auf Abtretung
| Bei der Arzneimittelversorgung im Dringlichkeitsfall nach § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) hat der Apotheker gegen die GKV keinen Anspruch auf Vergütung des abgegebenen Arzneimittels, wenn es an einer ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung fehlt. Das Arzneimittel sollte daher nur zulasten des Versicherten abgegeben werden. Der Versicherte seinerseits ist nicht schutzlos, weil er gegen die Kasse einen Anspruch nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten hat. Der Apotheker kann sich diesen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen abtreten lassen (siehe dazu „CT-Retax-Kompass“ Nr. 5/2015, unter www.ct-retax-kompass.de ). |
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