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  • · Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung

    Keine Honorarkürzung bei unbedeutendem Formverstoß

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund

    | Die Ausstellung einer Verordnung für eine Rezeptur auf mehreren Verordnungsblättern verstößt zwar gegen die Vereinbarung über die Vordrucke für die ärztliche Versorgung. Der Vergütungsanspruch des Apothekers für die von ihm abgegebene Rezeptur bleibt hiervon jedoch unberührt (Landessozialgericht [LSG] Hamburg, Urteil vom 17.02.2022, Az. L 1 KR 145/19). |

     

    Sachverhalt

    Ein Apotheker stritt mit einer Krankenkasse um die Vergütung für die Abgabe parenteraler Ernährungslösungen. Der Vertragsarzt hatte deren Bestandteile jeweils auf mehreren Blättern angegeben. Die Kasse beanstandete, die Rezepte seien nach den Regeln des Arzneiversorgungsvertrags (AVV) nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden. Nach den Erläuterungen zu der zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband getroffenen Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung zu Muster 16 (Arzneiverordnungsblatt) dürfe für eine Rezeptur nur die Vorderseite eines Vordrucks verwendet werden. Eine gütliche Einigung kam nicht zustande, sodass der Apotheker auf die Vergütung der Arzneimittelversorgung klagte. Das LSG gab seiner Klage im Wege der Berufung vollumfänglich statt.

     

    Entscheidungsgründe

    Zwar sah auch das Gericht den beanstandeten Verstoß gegen die Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung ‒ einer bindenden Formvorschrift ‒ als gegeben an. Ein solcher habe aber weder eine Kürzung noch das Entfallen des Apothekerhonorars zur Folge.

     

    Hinsichtlich der Anzahl der vom Arzt verwendeten Verordnungsblätter beinhalte der AVV mit Blick auf die Ordnungsgemäßheit der vertragsärztlichen Verordnung keinerlei Voraussetzungen. Die Zahl spiele daher keine Rolle. Die Verwendung zu vieler Abkürzungen, um eine Verordnung möglichst kurz zu halten, gefährde auch die Nachvollziehbarkeit des Rezeptinhalts zur rechnerischen Überprüfung. Der Apotheker habe zu prüfen, ob ein Rezept trotz Abkürzungen noch verständlich und damit rechnerisch überprüfbar sei. Nur dann habe er das Arzneimittel abzugeben und nur bei einer in diesem Zusammenhang vorliegenden Verfehlung sei ein Vorwurf angemessen. Die Vorschriften für das Ausfüllen der Verordnung seien an den Verordnenden, nicht an den Apotheker gerichtet.

     

    Anmerkung

    Das LSG hält die Beanstandung der Kasse für einen Vorwurf von relativ geringem Gewicht. Apotheken seien vor unsachgemäßen Retaxationen „auf null“ zu schützen. Heute entspricht § 6 Abs. 1 S. 2 d) des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V diesem Zweck und bewahrt Apotheker vor Honorarkürzungen bei unbedeutenden Fehlern.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 12 | ID 48584841