· Nachricht · Arzneimittel-Abrechnung
Folgen fehlender Dokumentation des Grundes für die Nichtabgabe des Rabattarzneimittels
| Ein Apotheker hat weder Anspruch auf Vergütung des von ihm abgegebenen Arzneimittels noch auf Ersatz von dessen Wert, wenn er trotz Rabattvertrags und ärztlich nicht ausgeschlossener Substitution das namentlich verordnete Arzneimittel nicht durch ein wirkstoffgleiches Rabattarzneimittel ersetzt hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 2.7.2013, Az. B 1 KR 49/12 R und B 1 KR 5/13). Fraglich ist, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn es für die Nichtabgabe des Rabattarzneimittels einen Grund gab, dieser aber nicht von der Apotheke dokumentiert worden ist. Der „CT-Retax-Kompass“ Nr. 6/2015 erläutert die Aspekte, die für die Apothekenpraxis relevant sind (unter www.ct-retax-kompass.de ). |
(Pressemitteilung von „CT-Retax-Kompass“ vom 20. Juli 2015)