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  • · Nachricht · Arzneimittelabgabe

    Rezepte zulasten der Berufsgenossenschaft: Sind Rabattverträge zu beachten?

    | Werden dem Apotheker Rezepte zulasten der Berufsgenossenschaft (BG) vorgelegt, sind bei der Abgabe von Gesetzes wegen Besonderheiten zu beachten. Im Apothekenalltag stellt sich u. a. die Frage, ob Rabattverträge zu beachten sind. |

     

    Antwort | Nein. Die Berufsgenossenschaften haben zurzeit noch keine Rabattverträge abgeschlossen, d. h.: Das Apothekenteam gibt exakt das ab, was der Arzt verordnet hat.

     

    Für die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel gelten § 129 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V und § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V entsprechend. Dies ist in § 4 Arzneiversorgungsvertrag (AV) zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) einerseits und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) andererseits vertraglich vereinbart. Das entspricht der Regelung, die in den Apotheken umgangssprachlich vereinfacht unter der „Regel der günstigsten Drei“ bekannt ist.

     

    Ausblick | Im AV ist auch die Einführung von Rabattverträgen bereits prophylaktisch geregelt. In der Fußnote zu § 4 AV heißt es: „Für den Fall, dass die Vertragspartner UV Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V schließen, verständigen sich die Vertragspartner kurzfristig auf Regelungen entsprechend § 4 Absätze 2 bis 5 des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V.“

    Quelle: ID 44731437