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  • · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    Änderungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag der Unfallversicherungsträger

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Zum 01.03.2020 hat sich der Arzneiversorgungsvertrag (AVV) zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV, vormals GUV), der Sozialversicherung für Landschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die in diesem Zusammenhang als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) fungiert, und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) geändert. Die neuen Regelungen betreffen den § 3 Abs. 5 AVV (Wirtschaftliche Einzelmengen) sowie den § 4 AVV (Abgaberangfolge). AH bringt Sie auf den neuesten Stand. |

     

    Wirtschaftliche Einzelmengen

    Die Unfallversicherungsträger haben sich zum 01.03.2020 den nach Rahmenvertrag bereits seit Juli 2019 geltenden Vorschriften zur Auswahl der Packungsgrößen, zu den Sonderregelungen für den dringenden Fall sowie zu den Sonderregelungen aufgrund besonderer Abgabekonstellationen angeschlossen. Diese Regelungen finden sich in § 8, § 17 und § 18 Rahmenvertrag. Die wichtigste Änderung für den Apothekenalltag dürfte sein, dass nun auch bei den Kostenträgern SVLFG und DGUV ausnahmslos die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden darf, wenn Unklarheiten bezüglich der verordneten Packungsgröße bestehen oder es Probleme mit der Verfügbarkeit gibt. Dazu muss keine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt gehalten werden.

     

    Abgaberangfolge

    Die Abgaberegelungen der beiden Unfallversicherungsträger hingegen heben sich stark von denen im Rahmenvertrag nach der zweiten Änderungsvereinbarung ab. Der wichtigste Unterschied dürfte sein, dass in ihrem AVV nicht zwischen dem ehemals generischen Markt, dem solitären Markt und dem Mehrfachvertrieb unterschieden wird.

     

    Konkretes Vorgehen im Apothekenalltag

    Für den Apothekenalltag bedeutet das, dass bei diesen beiden Kostenträgern nun stets ein rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel vorrangig abzugeben ist. Derartige Rabattverträge hatte es zuvor weder bei der SVLFG noch bei der DGUV gegeben, sie hatten sich jedoch stets die Möglichkeit offengehalten, diese in der Zukunft abzuschließen. Kann kein rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel abgegeben werden, so ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel auszuwählen, das alle geforderten Kriterien erfüllt. Handelt es sich um eine namentliche Verordnung eines Medikaments, darf zusätzlich auch dieses ausgewählt werden. Ist auch das nicht möglich, so darf das nächst preisgünstige, vorrätige Arzneimittel abgegeben werden. Hierzu ist ebenfalls keine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt notwendig.

     

    Weiterführender Hinweis

    • „Neuer Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung ab 01.07.2019 ‒ ein Crashkurs“, in AH 06/2019, Seite 3
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 17 | ID 46364971