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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Arzneistoff Nirsevimab: Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag

    | Der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben zum 01.01.2025 eine Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V hinsichtlich des Versorgungsmangels mit nirsevimabhaltigen Arzneimitteln bei der RSV-Prophylaxe von Säuglingen geschlossen. Danach dürfen Apotheken anstelle der verordneten Packungsgröße Teilmengen aus anderen im Verkehr befindlichen Packungsgrößen gleicher Stärke nach § 79 Abs. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) abgeben, solange der Versorgungsmangel besteht. |

    Quelle: ID 50278210