· Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung
Arzneistoff Nirsevimab: Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag
| Der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) haben zum 01.01.2025 eine Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V hinsichtlich des Versorgungsmangels mit nirsevimabhaltigen Arzneimitteln bei der RSV-Prophylaxe von Säuglingen geschlossen. Danach dürfen Apotheken anstelle der verordneten Packungsgröße Teilmengen aus anderen im Verkehr befindlichen Packungsgrößen gleicher Stärke nach § 79 Abs. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) abgeben, solange der Versorgungsmangel besteht. |
Quelle: ID 50278210