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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Besonderheiten bei der Abgabe von Tierarzneimitteln

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Seit dem 28.01.2022 existiert das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG), das auf der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union beruht. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges Gesetz, das analog zum Arzneimittelgesetz (AMG) aufgebaut ist. Es beinhaltet diverse neue Vorschriften, die es bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen und apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln in der Apotheke zu beachten gilt. AH frischt Ihre Kenntnisse über die bisherigen Regelungen auf und stellt Ihnen die wesentlichen neuen Inhalte vor. |

    Abgabe von Tierarzneimitteln auf Rezept

    In § 31 Abs. 1 TAMG ist festgelegt, dass alle verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte nach § 24 Abs. 1 und 2 TAMG einer tierärztlichen Verschreibung bedürfen. In Abs. 2 wird klargestellt, dass das Rezept des Tierarztes nach den Bestimmungen des Artikels 105 Abs. 5 Verordnung (EU) 2019/6 ausgestellt sein muss. Demnach muss eine tierärztliche Verschreibung mindestens die folgenden Elemente enthalten:

     

    • Elemente, die eine tierärztliche Verschreibung mindestens enthalten muss
    • a) Identität des behandelten Tiers oder der behandelten Gruppe von Tieren
    • b) Vollständiger Name und Kontaktangaben des Tiereigentümers oder -halters
    • c) Ausstellungsdatum
    • d) Vollständiger Name und Kontaktangaben des Tierarztes, einschließlich ggf. seiner berufsständischen Identifikationsnummer
    • e) Unterschrift oder gleichwertige elektronische Identifikation des Tierarztes
    • f) Name des verschriebenen Arzneimittels und seiner Wirkstoffe
    • g) Darreichungsform und Stärke
    • h) Verschriebene Menge oder Anzahl der Packungen und Packungsgröße
    • i) Dosierungsschema
    • j) Bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten: Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich Null ist
    • k) Warnhinweise, die für die ordnungsgemäße Anwendung erforderlich sind, auch um ggf. die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen sicherzustellen
    • l) Erklärung für den Fall, dass ein Arzneimittel gemäß Art. 112 (Anwendung von Arzneimitteln bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten), Art. 113 (Anwendung bei landlebenden Tierarten) und Art. 114 (Anwendung bei im Wasser lebenden Tierarten) verschrieben wird
    • m) Erklärung für den Fall, dass ein Arzneimittel gemäß Art. 107 Abs. 3 und 4 verschrieben wird (Erläuterung: Art. 107 beschäftigt sich mit der Anwendung von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln. In Abs. 3 wird klargestellt, dass diese nur in absoluten Ausnahmefällen prophylaktisch einem einzelnen Tier oder einer Gruppe von Tieren verabreicht werden dürfen. In Abs. 4 werden die identischen Regelungen in Bezug auf eine Metaphylaxe dargestellt.)