· Nachricht · Arzneimittelversorgung
Geflüchtete aus der Ukraine müssen keine Zuzahlungen für Medikamente leisten
| Geflüchtete aus der Ukraine müssen beim Einlösen von rosa Rezepten während der ersten 18 Monate Aufenthalt in Deutschland keine Zuzahlungen für Arzneimittel in der Apotheke leisten. Sie sind damit wie andere Leistungsempfänger des Asylbewerberleistungsgesetzes zu behandeln. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) angesichts des anhaltenden Zustroms von flüchtenden Frauen, Männern und Kindern aus der Ukraine aufmerksam. |
In zwei Fällen müssen jedoch auch Geflüchtete Geld für Arzneimittel ausgeben: Wenn sie noch nicht registriert sind und kein Kostenträger die Versorgung übernimmt, muss die Verordnung wie ein Privatrezept behandelt werden und die Kosten müssen von den Geflüchteten vollständig selbst übernommen werden. Nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland müssen auch Geflüchtete aus der Ukraine wie andere Leistungsempfänger laut Asylbewerberleistungsgesetz Zuzahlungen für Arzneimittel leisten. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Preises des verordneten Medikaments, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro. Die Krankenkassen sparen durch die Zuzahlungen, die von Apotheken eingezogen werden müssen, mehr als zwei Mrd. Euro pro Jahr.
Weiterführender Hinweis
- Mehr Informationen unter www.abda.de