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  • · Nachricht · Digitale Kommunikation

    Kontrolle der KIM-Meldung ab 01.06.2024 im NNF-Portal möglich

    | Ab dem 01.06.2024 können Vor-Ort-Apotheken im Portal des Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands e.V. (NNF) unter „TI-Nachweise“ kontrollieren, ob ihre KIM-Adresse korrekt an den NNF übermittelt wurde. |

     

    Der NNF, die Netzgesellschaft Deutscher Apotheker (NGDA) und der Bundesverband Deutscher Apothekensoftwarehäuser (ADAS) hatten ein digitales Meldeverfahren geschaffen, mit dem fehleranfällige Medienbrüche auf dem Meldeweg vermieden werden. Diese automatische Übertragung der Adressen aus den Warenwirtschaftssystemen ist angelaufen und funktioniert reibungslos. Für Apotheken, die ihre KIM-Adresse über die Gedisa (Gesellschaft für digitale Services der Apotheken mbH) bezogen haben, meldet die Gedisa diese ebenfalls nach Freigabe der Apotheke automatisch an den NNF. Apotheken, die ihre KIM-Adresse weder über ihr Softwarehaus noch über die Gedisa bezogen haben, müssen dann im Juni 2024 ihre Adresse manuell in das NNF-Portal eingeben.

     

    Die Kontrolle ist notwendig, weil der NNF die monatlichen TI-Pauschalen nur ohne Kürzungen festsetzen kann, wenn die erforderlichen TI-Nachweise für das jeweilige Abrechnungsquartal vorliegen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am 27.06.2023 festgelegt, dass zum 01.04.2024 auch die Offizinen über eine KIM(Kommunikation im Medizinwesen)-Anwendung verfügen müssen. Diese muss bis zum 30.06.2024 an den NNF gemeldet werden. Fehlt der Nachweis, muss der NNF die Pauschalen kürzen.

     

    Quelle

    • NNF
    Quelle: ID 50037336