· Nachricht · Digitaler Impfnachweis
COVID-19-Impfzertifikate können ausschließlich für Impfungen ausgestellt werden
| Immer häufiger werden Apothekenteams auf vermeintlich oder tatsächlich fehlerhaft ausgestellte Impfzertifikate angesprochen. Nach den Ausstellungsregeln führen ausschließlich Impfungen zur Ausstellung von COVID-19-Impfzertifikaten. So wird eine dritte Impfung nach Abschluss einer Grundimmunisierung mit zwei Injektionen eines COVID-19-Impfstoffs als Impfung 3 von 3 eingetragen. Bei Abschluss der Grundimmunisierung mit nur einer Impfung, z. B. der Impfung mit der COVID-19-Vakzine Janssen, erhalten die Impflinge nach den EU-Vorgaben ein Impfzertifikat mit der Angabe Impfung 2 von 2. Eine Genesung von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion hingegen kann nur mit einem COVID-19-Genesenenzertifikat digital abgebildet werden und nicht mit einem Impfzertifikat. Auch an der Nummerierung der Impfzertifikate ändert eine durchgemachte Infektion nichts, es werden weiterhin nur die verabreichten Impfdosen gezählt. |
Apotheken, Impfzentren oder Arztpraxen stellen digitale COVID-19-Zertifikate aus. Dabei müssen die europäischen Vorgaben eingehalten werden, damit die Zertifikate interoperabel sind. Auf den Impfzertifikaten werden das Impfdatum, der Impfstoff und die persönlichen Daten des Geimpften vermerkt. Zusätzlich wird die Nummer der aktuell verabreichten Dosis pro insgesamt erhaltene Impfdosen vermerkt, also z. B. 3 von 3. Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands: „Weitere Zusatzvermerke wie ‚Booster‘ oder Ähnliches sind nicht vorgesehen. Hier herrschen oft falsche Vorstellungen.“
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