· Nachricht · Energiespar-Verordnung
Verlängerung der EnSikuMaV: Das müssen Apotheken beachten
| Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, EnSikuMaV) wird über den heutigen 28.02.2023 hinaus bis zum 15.04.2023 verlängert. |
Somit dürfen Apotheken weiterhin
- gemäß § 10 EnSikuMaV die Ladentüren nicht dauerhaft offenhalten,
- nach § 11 EnSikuMaV zwischen 22 Uhr und 6 Uhr (mit Ausnahme während des Notdiensts) keine beleuchteten Werbeanlagen mehr betreiben und
- nach den §§ 6 und 12 EnSikuMaV die Lufttemperatur in Bereichen, in denen überwiegend im Stehen gearbeitet wird, max. auf 18 °C heizen bzw. auf max. 19 °C in Räumen, in denen überwiegend im Sitzen gearbeitet wird.
(mitgeteilt von Apothekerin Anja Hapka, Essen)
Quelle: ID 49221538