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  • · Nachricht · Gesellschaftsrecht

    Die Rechtsform der eigenen Apotheke

    | Da der Apothekeninhaber zur persönlichen Leitung der Apotheke verpflichtet ist und eine Apotheke derzeit nicht als Kapitalgesellschaft geführt werden kann, gibt es hier keine besonderen Gestaltungsspielräume. Obwohl ein Apotheker wegen seiner Ausbildung eher den freien Berufen nahesteht, ist er Gewerbetreibender und wegen des Umfangs seines Geschäftsbetriebs grundsätzlich ein Kaufmann, der ins Handelsregister einzutragen ist. Es finden insofern insbesondere die Vorschriften aus der Gewerbeordnung (GewO), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anwendung. |

     

    (Pressemitteilung von „Apotheker Career“ Nr. 2/2013 unter www.apotheker-career.de vom 25. Februar 2013)

    Quelle: ID 37952270