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Seit 1. April 2014: Zur Abrechnung von Arzneimitteln, für die ein Erstattungsbetrag vereinbart oder festgesetzt ist
| Am 1. April 2014 ist das 14. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (SGB)V (14. SGB V ÄnderungsG) in Kraft getreten. Dadurch sind die § 130b SGB V , § 78 Arzneimittelgesetz (AMG), § 2 und § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) dahingehend geändert worden, dass der Erstattungsbetrag bei Arzneimitteln, für die ein Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V gilt, als der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers anzusehen ist. Die Folgen für die Apothekenpraxis schildert ein Beitrag in „CT-Retax-Kompass“ Nr. 5/2014. |
(Pressemitteilung von „CT-Retax-Kompass“ Nr. 5/2014 vom 22. Mai 2014)
Quelle: ID 42665496