· Fachbeitrag · Gesetzgebung
„Lieferengpass-Gesetz“ (ALBVVG): Wichtige Neuerungen für die Apothekenpraxis
von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf
| Das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz ‒ ALBVVG) ist am 27.07.2023 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt [BGBl] 2023 I Nr. 197). Es beinhaltet eine ganze Reihe an wichtigen Neuregelungen für Apotheken. AH gibt einen Überblick. |
Austauschregeln
Seit dem 01.08.2023 gibt es neue Austauschregeln. Wenn ein Außenstehender die neuen Austauschregeln des § 129 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V liest, kann er vielleicht erahnen, wie schwer es geworden ist, einen Patienten mit dem Medikament zu versorgen, das er braucht. Der Austausch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ist nicht mehr möglich, wenn das abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig ist, sondern nur, wenn es nicht verfügbar ist.
Die Nichtverfügbarkeit ist im ALBVVG definiert. Ein Arzneimittel gilt als nicht verfügbar, wenn es innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen nicht beschafft werden kann. Wird eine Apotheke nur von einem vollversorgenden Großhandel beliefert, muss sie nur bei einem Großhandel eine Verfügbarkeitsanfrage starten. In allen übrigen Fällen bleibt es bei zwei Verfügbarkeitsanfragen.
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