19.08.2022 · Fachbeitrag · Hilfsmittelversorgung
Elektronisches Kostenvoranschlagsverfahren ab dem 01.02.2023
| Gemäß § 4 der Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß § 127 Abs. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) V sind Apotheken ab dem 01.02.2023 verpflichtet, Kostenvoranschläge für die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln bei den gesetzlichen Krankenkassen nur noch über den Weg des elektronischen Kostenvoranschlags (eKV) einzureichen. |
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