· Fachbeitrag · Kostenträger
Ersatzkassen: Einheitliche Teststreifenvereinbarung
| Seit dem 01.01.2023 gilt die 2. Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag (AVV) vom 01.03.2021 zwischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV). Da die Anlage 4 nun auch für die BARMER gilt, existiert erstmals eine einheitliche Regelung zur Blutzuckerteststreifenquote für alle Ersatzkassen. |
Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 1 | ID 48975650