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  • · Nachricht · Leserforum

    Apotheker-Pflichten bei Hospiz-Betreuung?

    | FRAGE: „Wir betreuen neben dem Pflegeheim ein Hospiz. Gelten hier die gleichen Regeln/Bedingungen wie in einem Pflegeheim, was die Begehung, bewohnerbezogene Aufbewahrung, etc. angeht? Gibt es irgendwelche Ausnahmen?“ |

     

    Antwort: Grundsätzlich gelten im Hospiz die gleichen Bedingungen wie im Pflegeheim, somit auch die personenbezogene Aufbewahrung und Dokumentation. Allerdings haben Hospize und die spezialisierte ambulante Palliativpflege darüber hinaus die Möglichkeit, einen Notfallvorrat an Betäubungsmitteln (BtM) anzulegen. Dies ist in § 5c Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt:

     

    „(1) Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung dürfen in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Betäubungsmitteln für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf ihrer Patienten (Notfallvorrat) bereithalten. Berechtigte, die von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch machen, sind verpflichtet,

     

    • 1. einen oder mehrere Ärzte damit zu beauftragen, die Betäubungsmittel, die für den Notfallvorrat benötigt werden, nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zu verschreiben,

     

    • 2. die lückenlose Nachweisführung über die Aufnahme in den Notfallvorrat und die Entnahme aus dem Notfallvorrat durch interne Regelungen mit den Ärzten und Pflegekräften, die an der Versorgung von Patienten mit Betäubungsmitteln beteiligt sind, sicherzustellen und

     

    • 3. mit einer Apotheke die Belieferung für den Notfallvorrat schriftlich zu vereinbaren und diese Apotheke zu verpflichten, den Notfallvorrat mindestens halbjährlich zu überprüfen, insbesondere auf einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung; § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

     

    (2) Der oder die Ärzte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die für den Notfallvorrat benötigten Betäubungsmittel bis zur Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung darf für jedes Betäubungsmittel den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle nicht überschreiten.“

     

    In diesem Fall erfolgt für den Notfallvorrat, von dem man ja nicht im Vorhinein weiß, welchem Patienten er möglicherweise zugute kommt, eine substanzbezogene Dokumentation, wie sie auch in der Apotheke erfolgt. Allerdings schreibt die BtMVV an dieser Stelle keine bestimmten Formalia vor, sondern beschränkt sich auf die Vorgabe einer lückenlosen Nachweisführung über die Aufnahme und Entnahme aus dem Notfallvorrat durch eine interne Regelung. Damit soll, ganz im Sinne der Patientenversorgung, der bürokratische Aufwand für den Arzt an dieser Stelle so gering wie möglich gehalten werden.

     

    (Pressemitteilung von „Heimversorgung“ vom 5. März 2014)

    Quelle: ID 42495853