Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Leserforum

    Arzneimittelwiederverwendung von Medikamenten im Heim?

    | FRAGE: „Wie ist das Eigentum an Medikamenten geregelt? Wird ein Heimbewohner entlassen oder verstirbt er, dürfen ‚seine Medikamente‘ dann als Praxisbedarf im Altenheim eingelagert und weiterverwendet werden, wenn die einwandfreie Lagerung und Qualität nachgewiesen sind? Trifft es zu, dass bei Restmengen von Betäubungsmitteln (BtM) das Besitzrecht das BtMG überwiegt und Angehörige die BtM-Restmengen mit Erbschein und der Information, die BtM der sofortigen Vernichtung zuzuführen, ausgehändigt bekommen müssen, wenn sie darauf bestehen?“ |

     

    ANTWORT: In Pflegeeinrichtungen gehören die Arzneimittel - verordnete und selbst erworbene (OTC) - dem jeweiligen Bewohner. Das Pflegepersonal lagert und verwaltet den Arzneimittelbestand im Auftrag des Bewohners bzw. - insofern dieser einen gesetzlichen Vertreter hat - im Auftrag des gesetzlichen Vertreters. Auch im letzteren Fall bleibt das Eigentumsrecht davon unberührt und die Arzneimittel gehören weiterhin dem Bewohner. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind jedoch Betäubungsmittel (BtM), da hier das Interesse eines kontrollierten Betäubungsmittelmarktes/Betäubungsmittelverkehrs höher zu bewerten ist als das Eigentumsrecht.

     

    Eigentumsrechte

    Daraus folgt, dass im Versterbensfall die gesetzlichen Erben Eigentümer der Arzneimittel des Bewohners sind. Die Übergabe der Arzneimittel an den behandelnden Arzt ist gesetzeswidrig, es sei denn, der Arzt wäre der Erbe des Bewohners.

     

    Das Aushändigen von BtM durch das Heim an die Hinterbliebenen ist dagegen nicht erlaubt. Die nicht mehr genutzten BtM sollen durch die Pflegeeinrichtung an die beliefernde Apotheke zurückgegeben werden. Dieser Vorgang ist ebenso wie die Vernichtung entsprechend zu dokumentieren.

     

    Der Verkehr mit BtM ist rechtlich besonders streng geregelt, weil man jederzeit den Verbleib nachvollziehen können möchte. Deshalb sind nur bestimmte Personen berechtigt, BtM in den Verkehr zu bringen. Dabei müssen die geltenden Vorschriften berücksichtigt werden. BtM dürfen von Herstellern und Lieferanten nur unter Einhaltung der BtM-Binnenhandelsverordnung an eine berechtigte Person bzw. Institution weitergegeben werden. Berechtigte Person bzw. Institution sind insofern

     

    • Apotheke/r,
    • Personen mit Sondererlaubnis zum Beispiel in der Forschung oder
    • andere Hersteller, die ebenfalls eine spezielle Erlaubnis haben.

     

    Lediglich für die Übergabe an den Endverbraucher sozusagen als letztem Glied in der Kette (als Patient oder der Arzt, der das BtM an einem Patienten anwendet) hat der Gesetzgeber eine vereinfachte Übergaberegelung geschaffen, die Verbleibsdokumentation. In Analogie zum Binnenhandelsformular stellt der Arzt ein dreiteiliges BtM-Rezept aus und erteilt damit die Erlaubnis, das BtM dem Patienten auszuhändigen.

     

    Die Pflegeeinrichtung zählt nicht wie die Apotheke zu dem berechtigten Kreis, der am BtM-Verkehr teilnehmen darf. Die Pflegeeinrichtung verfügt deshalb auch nicht wie Apotheken oder der Großhandel über eine BtM-Nummer. Deshalb ist das Aushändigen von BtM durch das Heim an die Hinterbliebenen nicht erlaubt.

     

    Weitere Ausnahme im Bereich der BtM-Versorgung „unter seiner Aufsicht“

    Darüber hinaus gibt es eine weitere Ausnahme im Bereich der BtM-Versorgung: Verordnet ein Arzt ausdrücklich ein „unter seiner Aufsicht“ zu lagerndes BtM für einen Bewohner einer Pflegeeinrichtung, so kann er im Falle des Versterbens oder des therapiebedingten Absetzens des Präparats eine Weiterverwendung der restlichen Dosen anordnen. „Unter Aufsicht des Arztes“ ist hierbei nicht gleichzusetzen mit der aus rechtlichen Gründen vorgeschriebenen getrennten und unter Verschluss zu erfolgenden Lagerung von BtM in den Pflegeeinrichtungen. „Unter Aufsicht des Arztes“ bedeutet auch, dass dieser die Lagerung und den Bestand regelmäßig überprüft und nicht nur die Anwendung des BtM in der Pflegedokumentation einträgt:

     

    • Entweder verordnet der behandelnde Arzt - sofern ein entsprechender Bedarf besteht - auf einem BtM-Rezept die restlichen Dosen des BtM für einen anderen Patienten in derselben Einrichtung. Die Überleitung des BtM aus dem Bestand für den nicht mehr zu versorgenden Bewohner in den Bestand des damit weiter zu versorgenden anderen Bewohner wird innerhalb der Pflegeeinrichtung dokumentiert. Dafür werden die beiden Teile des BtM-Rezeptes genutzt, die normalerweise in der Apotheke zur Dokumentation und zur Abrechnung eingesetzt werden. Die Apotheke ist bei dieser direkten Weiterverwendung innerhalb einer Pflegeeinrichtung nicht involviert.

     

    • Anders wäre es, wenn der Arzt derzeit keinen weiteren Patienten in der Einrichtung betreut, der die restlichen Dosen des BtM benötigt. In diesem Fall ordnet der Arzt die Rückgabe der restlichen Dosen des BtM an die beliefernde Apotheke an, die diesen Zugang in einer speziellen Kartei dokumentiert und das BtM bis zur Weiterverwendung nach den gesetzlichen Vorschriften unter Verschluss lagert. Dabei sind Verwechslungen mit ungeöffneten Originalpackungen unbedingt auszuschließen. Die Apotheke muss sich von der Qualität des Produktes überzeugen und dieses, sofern keine Qualitätsmängel dagegen sprechen (hier sollte der Arzt darüber in Kenntnis gesetzt werden), bereit halten, wenn der Arzt zu einem späteren Zeitpunkt die restlichen Dosen zur Behandlung eines anderen von ihm betreuten Patienten verschreibt. Dann wird in der Apotheke das entsprechende BtM-Rezept eingereicht und wie gewohnt - jedoch aus dem „Restdosenbestand“ - mit der üblichen Dokumentation des Abgangs beliefert. Bezüglich der Abrechnung dieser Leistung sind nähere Informationen bei den jeweils zuständigen Apothekerverbänden zu erhalten. Es wird eine Bearbeitungsgebühr vergütet.

     

    Hinweis | Zusätzlich ermöglicht die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung im Fall der Palliativversorgung und der Betreuung von Hospizen eine Vorrats-Verordnung von BtM. Diese sind dann im Sinne dieser Verordnung unter der Aufsicht des Arztes gelagert.

     

    (Pressemitteilung von „Apotheke heute“ vom 30. Juli 2015)

    Quelle: ID 43497497