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  • · Nachricht · Leserforum

    Darf eine PKA im Heim mithilfe des „Vier-Augen-Prinzips“ Medikamente stellen?

    | FRAGE: „Darf eine PKA unter Aufsicht eines Apothekers bzw. einer PTA mithilfe des sogenannten „Vier-Augen-Prinzips“ Medikamente im Heim stellen? Wenn ja, darf sie auch unterschreiben oder unterschreibt die Aufsichtsperson?“ |

     

    ANTWORT von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Valentin Saalfrank, Köln: Das Stellen von Arzneimitteln durch Mitarbeiter im Heim ist nur durch Fachkräfte im Sinne des § 6 Heimpersonalverordnung (HeimPersV) statthaft.

     

    Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung.

     

    Wird das Stellen durch Vorbereiten eines Wochenblisters vor Abgabe der Arzneimittel an die Heimbewohner in der Apotheke durchgeführt, gilt § 3 Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO), wonach pharmazeutische Tätigkeiten nur durch pharmazeutisches Personal durchgeführt werden dürfen. Das Auseinzeln und Neuverblistern von Arzneimitteln ist ein Herstellungsvorgang. Es handelt sich daher um eine pharmazeutische Tätigkeit. PKA zählen jedoch nicht zum pharmazeutischen Personal.

    Quelle: ID 44577955