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  • · Nachricht · Leserforum

    Notvorratshaltung Nitrospray?

    | FRAGE: „Wir haben eine Anfrage von einem von uns belieferten Heim, ob diese als Notfall-Versorgung für das Heim Nitrospray (nicht bewohnerbezogen) vorrätig haben müssen. Ein Arzt im Notdienst habe sich beschwert, als dieses Heim keines vorrätig hatte - es müsse immer eines vorhanden sein. Wie ist da die rechtliche Lage?“ |

     

    Antwort: Um es vorweg zu nehmen: Heime dürfen keinen allgemeinen Arzneimittelvorrat anlegen!

     

    Die Lagerung von Arzneimitteln im Heim ist in §16 ApBetrO geregelt und erfordert eine übersichtliche Lagerung, bei der die Qualität der Arzneimittel nicht beeinflusst wird (Lichtschutz, Temperatur, Hygiene). Die Lagerung ist so zu handhaben, dass Verwechslungen vermieden werden. Zudem legt § 11 Abs. 1 Nr. 10 Heimgesetz fest, dass Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt werden müssen. Das bedeutet unter anderem, dass die im Heim gelagerten Arzneimittel für jeden Bewohner separat aufzubewahren sind. Damit wird das Vorhalten eines allgemeinen Arzneimittelvorrats ausgeschlossen.

     

    Ein Nitrospray ist ein Arzneimittel der Bedarfsmedikation. Dieses darf das Pflegepersonal nur nach den genauen schriftlichen Anweisungen des verordnenden Arztes verabreichen. Um also im Bedarfsfall die richtigen Entscheidungen treffen zu können und sich als Pflegeeinrichtung vor rechtlichen Konsequenzen zu schützen, sollte das Heim unbedingt darauf achten, dass der verordnende Arzt immer exakte Vorgaben zur Anwendung der Bedarfsmedikamente bei den jeweiligen Patienten macht. Je konkreter die Anweisungen des Arztes sind, desto sicherer kann die Bedarfsmedikation vom Heimpersonal umgesetzt werden. Wichtig ist dabei, dass dem Pflegepersonal alle entscheidenden Informationen immer schriftlich vorliegen.

    Die ärztliche Anweisung sollte deshalb unbedingt die folgenden Punkte beinhalten:

     

    • Name des Patienten
    • Exakte Beschreibung der Symptome oder Situationen, die die Anwendung erfordern
    • Name des zu verabreichenden Arzneimittels: Hierzu zählt der Name selbst und die Wirkstoffstärke
    • Darreichungsform
    • Einzeldosis und Häufigkeit der Verabreichung, zum Beispiel: „Beim Auftreten der beschriebenen Symptome werden je nach Schweregrad 1 - 3 Sprühstöße gegeben.“
    • Vorgehensweise, wenn keine Besserung eintritt

     

    Außerdem sollten das Datum der Anweisung bzw. das Datum der letzten Änderung, der Name des Arztes und dessen Unterschrift vorhanden sein.

     

    Hinweis | Nach den rechtlichen Vorgaben darf das Heim also gar kein Nitrospray als allgemeinen Vorrat vorhalten. Das Pflegepersonal darf dieses Medikament nicht einfach nach eigenem Gutdünken ohne Anweisung des Arztes bei Bewohnern anwenden. Dem Heim könnten ansonsten rechtliche Konsequenzen drohen.

     

    (Pressemitteilung des IWW Instituts vom 6. November 2014)

    Quelle: ID 42765177