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  • · Nachricht · Leserforum

    Organisations- und Delegationsverantwortung beim Stellen und Geben von Arzneimitteln im Heim?

    | FRAGE: „Angesichts der unterschiedlichen Verordnungssituation im Heim gibt es die Konstellation, dass der Arzt das Medikament unter eigener Verantwortung im Heim lagert, dessen Vergabe selbst vornimmt oder an einen Heimmitarbeiter delegiert. Muss dieser Heimmitarbeiter über eine formale Qualifikation verfügen und ist die Einrichtungsleitung in diesem Fall von ihrer Organisations- und Delegationsverantwortung befreit? Was bedeutet es, dass der Mitarbeiter fachlich qualifiziert sein muss?“ |

     

    ANTWORT: Die Regelung der Lagerung unter der Verantwortung des Arztes bezieht sich auf Betäubungsmittel. Das Stellen und Verabreichen von Arzneimitteln im Heim bedarf einer fachlichen Qualifikation. Die Heimmitarbeiter, die Medikamente stellen und an einen Bewohner verabreichen, müssen unter anderem auch über Nebenwirkungen und Wechselwirkungen Bescheid wissen. Das Stellen und Verabreichen ist deshalb ausschließlich examinierten Pflegekräften mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung gestattet. Folglich dürfen aber auch Betäubungsmittel immer nur von diesen Fachkräften gestellt und verabreicht werden. Eine nicht-examinierte Pflegekraft und der verantwortliche Heimmitarbeiter, der das Stellen und Verabreichen an die nicht-examinierte Pflegekraft delegiert, können sich strafbar machen, wenn ein Bewohner aufgrund einer falschen Arzneimittelverabreichung zu Schaden kommt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Weitere rechtliche Informationen über die Organisations- und Delegationsverantwortung müssen bei den jeweils zuständigen Behörden erfragt werden.

     

    (Pressemitteilung von „Apotheke heute“ vom 6. November 2015)

    Quelle: ID 43579758