Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Leserforum

    Umgang mit gestellten und verblisterten Arzneimitteln

    | FRAGE: „Gelten bei gestellten und bei verblisterten Arzneimitteln spezielle Anforderungen?“ |

     

    ANTWORT: Prinzipiell gelten bei gestellten und bei verblisterten Arzneimitteln dieselben Anforderungen wie für alle anderen Arzneimittel. Beispielsweise muss eine Blisterkarte oder ein Schlauchblister ein Verfalldatum aufweisen. Nach Ablauf dieses Verfalldatums ist das gestellte Arzneimittel sachgerecht zu entsorgen - genau wie die anderen Arzneimittel auch. In der Regel gelten für die meisten gestellten oder verblisterten Arzneimittel kürzere Verfalldaten als in der Originalpackung.

     

    Für den Beipackzettel gilt: Die Packungsbeilage muss für jedes verblisterte Arzneimittel vorhanden sein. Ob diese bei der Patientendatei jedes einzelnen Bewohners vorhanden oder in einen Sammelordner nach Alphabet einsortiert ist, bleibt dem Heim überlassen. Der heimversorgende Apotheker hat lediglich die Aufgabe, zu kontrollieren, ob es eine aktuelle Packungsbeilage gibt - unabhängig davon, ob die Arzneimittel nun verblistert werden oder nicht.

    Quelle: ID 43857336