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  • · Nachricht · Leserforum

    Weiterverwendung von Morphin eines verstorbenen Patienten?

    | FRAGE: „Annahme: Der Arzt lässt bei einem Arztbesuch aus seinem Arztkoffer eine Ampulle Morphin bewohnerbezogen im Pflegeheim. Kurz darauf stirbt der Bewohner und der Arzt entscheidet, die noch nicht verwendete Ampulle nun für einen anderen Bewohner zu verwenden. Ist dies korrekt? Wie muss sich die PDL bei solch einer Situation verhalten? ‚Reicht‘ der Eintrag ins Betäubungsmittel- (BtM-)Buch?“ |

     

    Antwort: Dies ist eine besondere Situation. In der Frage wird von einem Pflegeheim gesprochen - würde es sich um ein Hospiz handeln, müssten die Regelungen des § 5c Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) bei der Beurteilung des Falls berücksichtigt werden. Im Folgenden wird von einem Pflegeheim ausgegangen.

     

    Im Pflegeheim verordnet der Arzt im Regelfall ein BtM und verabreicht lediglich zur Überbrückung, bis das BtM beim Patienten eintrifft, ein BtM des sogenannten Praxisbedarfs eintrifft (in diesem Fall eine Ampulle Morphin) als Akutversorgung. Der Arzt muss dieses entsprechend dokumentieren. Dafür benötigt er kein BtM-Rezept, er muss nur seine Bestandsdokumentation pflegen und die Verabreichung in der Patientenkartei und in die Pflegedokumentation eintragen.

     

    Nicht vorgesehen ist, BtM aus dem Praxisbedarf über die Akutversorgung hinaus zu überlassen. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um einen ambulant versorgten Palliativpatienten handelt und vom Arzt auf Grundlage des § 13 Abs. 1a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bei der beliefernden Apotheke angefragt wurde, die aber mitteilte, dass das gewünschte BtM nicht zum notwendigen Zeitraum zur Verfügung steht. Diese Anfrage zur ambulanten Palliativversorgung nach § 13 Abs. 1a BtMG ist sowohl durch den Arzt als auch die Apotheke zu dokumentieren. Nur in diesem Fall darf der Arzt dem Personal im Pflegeheim BtM aus seinem Bestand (Praxisbedarf) überlassen. Dabei hat er das Pflegepersonal über die Anwendung aufzuklären und eine schriftliche Gebrauchsanweisung über die Einzel- und die Tagesgabe auszuhändigen.

     

    Ob mit dieser Überlassung eines BtM zugleich die Regelungen des § 5b BtMVV erfüllt sind, wonach ein Arzt BtM unter seiner Verantwortung in einer Pflegeeinrichtung lagern kann, ist nicht abschließend zu beantworten. Eine Lagerung unter der Verantwortung des Arztes schließt auch eine regelmäßige Überprüfung der BtM-Dokumentation und der Bestände der so versorgten Patienten in der Einrichtung ein. Nur unter dieser Voraussetzung kann das verbliebene BtM nämlich für einen anderen Patienten der Einrichtung weiterverordnet werden - hierfür muss der Arzt mittels eines BtM-Rezepts die Weitergabe anordnen. In der Pflegeeinrichtung wird der Teil I des BtM-Rezepts dokumentiert und das BtM aus der personenbezogenen Karteikarte des Bewohners, der das BtM nicht mehr benötigt, als Übergabe an den Bewohner, der es benötigt, unter Angabe der BtM-Rezeptnummer ausgetragen, bei dem empfangenden Bewohner eingetragen.

     

    (Pressemitteilung des IWW Instituts vom 2. Oktober 2014)

    Quelle: ID 42628278