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  • · Nachricht · Leserforum

    Wer wendet Medizinprodukte des Patienten im Heim an?

    | FRAGE: „Wir beliefern ein Heim, in dem geistig behinderte Menschen wohnen. Jetzt stellt sich bei Medizinprodukten wie Blutzuckermessgeräten oder Pariboy zur Inhalation die Frage, ob die Anwendung dort ‚privat‘ durch den Patienten oder ‚offiziell‘ durch das Heim erfolgt. Das Blutzuckermessgerät gehört dem Patienten, er kann es aber nicht selbst bedienen, sodass das Pflegepersonal die Messung durchführt. Muss das Gerät in das Medizinproduktebuch des Heims aufgenommen werden und somit wöchentlich mit Kontrolllösung geprüft werden? Wie verhält es sich mit Inhalationsgeräten? Wie, wie oft und durch wen müssen die Kompressoren geprüft werden? Muss das Verleihzubehörset (für den jeweiligen Patienten) anders behandelt werden als bei der Verwendung zuhause? Würde es die Sache vereinfachen, wenn auch der Kompressor Eigentum eines bestimmten Patienten wäre?“ |

     

    ANTWORT: Im Einzelnen gilt:

    Blutzuckermessgeräte

    Blutzuckermessgeräte sind Medizinprodukte. Heime bzw. deren Träger sind für den ordnungsgemäßen Zustand der von ihnen eingesetzten Medizinprodukte verantwortlich. Um das Funktionieren der Geräte sicherzustellen, haben sie die eingesetzten Geräte sowohl ordnungsgemäß zu warten (Prüfung mithilfe einer Kontrolllösung) als auch nach § 6 und § 11 Medizinprodukte-Bertreiberverordnung (MPBetrV) sowie der Anlagen 1 und 2 regelmäßige messtechnische Kontrollen (Prüfung durch externe Kontrollstelle) durchführen zu lassen. Dies gilt aber nur für Geräte, die sich im Eigentum des Heimes befinden, zum Beispiel wenn das Heim ein Blutzuckermessgerät zur Verwendung bei mehreren Patienten bzw. für den Notfallkoffer besitzt.

     

    Für die Häufigkeit solcher messtechnischer Kontrollen sind die Angaben des Herstellers heranzuziehen - spätestens jedoch ist nach zwei Jahren eine Kontrolle angezeigt. Auch wenn der Verdacht auf eine mangelnde Funktion besteht, muss eine messtechnische Kontrolle erfolgen.

     

    Die gesetzliche Definition messtechnischer Kontrollen ist enger, als das allgemeine Sprachverständnis erwarten lässt. So muss eine messtechnische Kontrolle im Sinne des Gesetzes von einem Prüfer durchgeführt werden, der über spezifische Kenntnisse im Messwesen verfügt, was in aller Regel die Einschaltung einer externen Stelle bedingt.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine messtechnische Kontrolle von handelsüblichen Blutzuckermessgeräten durch externe Kontrollstellen ist aus finanzieller Sicht meist nicht sinnvoll. Ein neues Gerät ist oft günstiger als eine Kontrolle durch eine externe Kontrollstelle.

     

    Es besteht eine Ausnahme von der messtechnischen Kontrollpflicht: Die messtechnische Kontrollpflicht gilt nicht für Geräte, die sich im Eigentum der Heimbewohner befinden. Blutzuckermessgeräte, die ein Arzt für einen insulinpflichtigen Diabetiker verschrieben hat, sind bewohnerbezogen verordnet und gehören damit dem Heimbewohner, selbst wenn er sie nicht selbst benutzt. Diese Geräte werden in der jeweiligen Patientendatei geführt. Allerdings sollte das Heim zum Beispiel bei Blutzuckermessgeräten trotzdem die wöchentliche Prüfung mit Kontrolllösung durchführen. Die Prüfung eines Blutzuckermessgeräts mittels einer Kontrolllösung unterfällt nämlich nicht dem Rechtsbegriff der „messtechnischen Kontrolle“, sondern ist als allgemeine Wartungsmaßnahme zu qualifizieren.

    Inhalationsgeräte

    Inhalationsgeräte sind Hilfsmittel. Hier sollte das Heim die Vorgaben des Herstellers zur Überprüfung des Kompressordrucks beachten, unabhängig davon, ob das Gerät dem Bewohner oder dem Heim gehört. In der Regel sollte eine jährliche Überprüfung durch den Fachhandel stattfinden. Dies ist zu dokumentieren.

    Darüber hinaus erhält jeder Bewohner sein eigenes Inhalationsset verordnet. Dennoch sollte das Heim aus hygienischen Gründen immer auf die regelmäßige Reinigung des Zubehörs achten. Vernebler und Mundstück bzw. Maske müssen nach der Anwendung stets sorgfältig mit einer Spülmittellösung gereinigt werden. Der Schlauch wird mit dem Kompressor trocken ausgeblasen. Außerdem empfiehlt es sich, die Teile einmal am Tag auszukochen und auf einem Tuch trocknen zu lassen.

     

    Da die Einzelteile wie der Filter im Kompressor, das Mundstück bzw. die Maske, der Vernebler und der Schlauch mit der Zeit verschleißen, sollten sie jährlich erneuert werden.

     

    Bei der Prüfung, Kontrolle und Hygiene dieser Geräte sollten immer die heimspezifischen gesetzlichen Regelungen beachtet werden.

     

    Allein schon aus organisatorischer Sicht wäre es sinnvoller, wenn Patienten mit chronischen Atemwegserkrankungen ihr eigenes Gerät erhalten, denn meistens müssen diese Patienten ja mehrmals täglich inhalieren. Dann entsteht kein Zeitdruck, wenn mehrere Patienten zur selben Zeit inhalieren sollen.

    Quelle: ID 43691580