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  • · Fachbeitrag · Hygiene in der Apotheke, Teil 3

    Anforderungen an die Hygiene des Messplatzes und der Leihgeräte

    von Apothekerin Dr. Constanze Schäfer MHA, Düsseldorf

    | In fast allen Apotheken können Patienten ihren Blutdruck messen lassen. Darüber hinaus bieten viele Apotheken Blutzucker- oder Cholesterinmessungen an. Für diese Tätigkeiten ist neben der Apothekenbetriebsordnung auch die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) zu beachten. |

    Medizinprodukte richtig betreiben

    Der Apothekenleiter hat beim Betrieb eines Medizinprodukts unter seiner Verantwortung dafür zu sorgen, dass das Gerät einwandfrei arbeitet und durch die Anwendung weder Patienten oder Anwender noch Dritte gefährdet werden. Gemäß § 12 MPBetreibV ist jedes in der Apotheke betriebene Messgerät in das Medizinproduktebuch einzutragen. Darüber hinaus ist für alle in der Apotheke betriebenen oder verliehenen aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukte das Bestandsverzeichnis nach § 13 MPBetreibV zu führen. Der Anwender, z. B. die PTA, die die pharmazeutische Dienstleistung „Blutdruckmessen“ durchführt, muss sich vor der Messung davon überzeugen, dass das Gerät in einwandfreiem Zustand ist. Dazu gehört nicht nur die technische, sondern auch die hygienische Überprüfung. Was bei einem Blutdruckmessgerät, da es sich nicht um invasive Technik handelt, mit der regelmäßigen Reinigung der Manschette und des Messgeräts mit einem geeigneten Oberflächendesinfektionsmittel getan ist, sieht bei der Durchführung einer Blutzuckermessung schon anders aus. Es sind Maßnahmen zur Hygiene am Messplatz und zur Hygiene der Messgeräte festzulegen ‒ s. hierzu auch die Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer (BAK) „Hygieneplan für die Durchführung von Blutuntersuchungen“ unter www.iww.de/s11290.

    Sicherheit durch einen sauberen Arbeitsplatz

    Der Messplatz in der Apotheke wird im Raumhygieneplan oder im Hygieneplan für die Durchführung von Blutuntersuchungen berücksichtigt. Die Arbeitsfläche, auf der das Messgerät steht, und die Messumgebung ‒ d. h. der Bereich, in dem z. B. die Stechhilfe abgelegt wird ‒ sind vor und nach jeder Messung vorschriftsmäßig mit einem Flächendesinfektionsmittel zu reinigen. Die Entsorgung von Handschuhen, Tupfern und anderem anfallenden Material muss so erfolgen, dass keine Mitarbeiter (inklusive der Reinigungskraft) gefährdet werden. Für Lanzetten oder andere Instrumente, bei denen es zu Stichverletzungen kommen kann, sind spezielle Abwurfbehältnisse zu nutzen.

    Aufbereitung von Leihgeräten

    Auch für Leihgeräte, z. B. eine Muttermilchpumpe oder einen elektrischen Vernebler, die vor dem erneuten Verleih aufbereitet werden müssen, sind Regelungen zu treffen. Die Aufbereitung umfasst die vor einer erneuten Anwendung durchzuführende Reinigung, Desinfektion und Sterilisation sowie die Überprüfung und ggf. Wiederherstellung der technisch-funktionellen Sicherheit. In § 7 MPBetreibV ist die Umsetzung näher beschrieben. Bei der Aufbereitung der Medizinprodukte sind die Angaben der Hersteller zu berücksichtigen, die ausführliches Informationsmaterial dazu bereitstellen. Der Prozess der Aufbereitung muss für die jeweiligen Geräte im Hygieneplan berücksichtigt werden. Die Durchführung des Vorgangs wird im Bestandsverzeichnis dokumentiert.

     

    Da die Aufbereitung und der Verleih von Medizinprodukten zu den Kernaufgaben der Apotheke gehören, ist der Prozess im QM-Handbuch der Apotheke abzubilden. Die Durchführung der Aufbereitung soll fach- und sachgerecht erfolgen. Die Aufsichtsbehörden sehen dies jedenfalls dann als gegeben an, wenn die Aufbereitung durch pharmazeutisches Personal erfolgt. Ebenso kann speziell qualifiziertes Personal die Aufgabe übernehmen. Die Aufbereitung von Leihgeräten kann an einen externen Dienstleister vergeben werden.

     

    Am häufigsten werden Babywaagen, Milchpumpen und elektrisch betriebene Inhalationsgeräte verliehen. Die folgende Tabelle gibt einen groben Überblick über die in der Handlungsanweisung zu beschreibenden Schritte.

     

    Übersicht / Für die Handlungsanweisung im QM-Handbuch zu beschreibende Schritte

    Babywaage
    Milchpumpe
    Elektr. betriebenes Inhalationsgerät

    Lagerungsort nach der Rückgabe festlegen (Quarantäne)

    Reinigung mit einem feuchten Tuch

    Mit einem Oberflächendesinfektionsspray besprühen und nach Angaben des Herstellers einwirken lassen

    Zubehörset (Year Pack) austauschen

     

    Beachten Sie | Die BAK hält für die Implementierung der Aufbereitung von Leihgeräten einen Musterhygieneplan (www.iww.de/s11291) und eine Arbeitshilfe (Checkliste Hygiene Leihgeräte: www.iww.de/s11292) bereit.

    Händedesinfektion auch beim Messen

    Auch beim Messen gelten die Anforderungen an die Personalhygiene. So sind die Hände zu waschen und zu desinfizieren und bei Blutuntersuchungen Handschuhe zu tragen. Um das Infektionsrisiko für die durchführende Person so gering wie möglich zu halten, sind Stechhilfen und geeignete Abwurfbehälter für Lanzetten zu nutzen. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf einen ausreichenden Infektionsschutz vor Hepatitis B bei seinen Mitarbeitern zu achten.

     

    Für Jugendliche, z. B. PTA-Auszubildende, gilt, dass nur dann mit Biostoffen gearbeitet werden darf, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist. Die Durchführung von Blutuntersuchungen zählt nicht zum Ausbildungsprofil der PTA, ist also nicht zwingend erforderlich. Dies ist z. B. bei der Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Biostoffen zu berücksichtigen. Schwangere und Stillende sind hierbei ebenfalls besonders zu schützende Mitarbeiterinnen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 14 | ID 50099717