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  • · Nachricht · Leserforum

    Wo sind BtM-Vernichtungsprotokolle geregelt?

    | FRAGE: „Es ist doch richtig, dass für ein Betäubungsmittel (BtM), das durch die Apotheke vernichtet wird, ein Vernichtungsprotokoll für das Heim ausgestellt werden muss, oder? Wo ist dieses nachzulesen? |

     

    ANTWORT: Den Umgang mit BtM regeln das BtM-Gesetz (BtMG) und die BtM-Verschreibungsverordnung (BtMVV).

    • §1 BtMVV (Grundsätze)

    (3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:

    ….

    4. in Alten- und Pflegeheimen, in Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,

     

    Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten § 13 und § 14 BtMVV entsprechend. Demnach sind Zu- bzw. Abgänge von BtM in der Apotheke bzw. im Heim unverzüglich in der BtM-Kartei unter Angabe des Datums, der Menge, des verordnenden Arztes, der Lieferfirma bzw. der entnehmenden Person festzuhalten.

     

    • §13 BtMVV (Nachweisführung)
    • (1) Der Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel in den in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen ist unverzüglich nach Bestandsänderung nach amtlichem Formblatt zu führen. Es können Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend nummerierten Seiten verwendet werden. Die Aufzeichnung kann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Angaben in der Reihenfolge des amtlichen Formblattes gewährleistet ist. ...

     

    • (3) Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder EDV-Ausdrucke nach Absatz 2 Satz 2 sind in den in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
     

    Das amtliche Formblatt ist über die Bundesopiumstelle erhältlich.

     

    • §14 BtMVV (Angaben zur Nachweisführung)
    • (1) Beim Nachweis von Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel sind für jedes Betäubungsmittel dauerhaft anzugeben:
    • 1. Bezeichnung, bei Arzneimitteln entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 3,
    • 2. Datum des Zugangs oder des Abgangs,
    • 3. zugegangene oder abgegangene Menge und der sich daraus ergebende Bestand; bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge in Gramm oder Milligramm, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl; bei flüssigen Zubereitungen, die im Rahmen einer Behandlung angewendet werden, die Menge auch in Millilitern,
    • 4. Name oder Firma und Anschrift des Lieferers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft oder der sonstige Verbleib, …
     

     

    • § 16 BtMG (Vernichtung)

    (1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln hat diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.

     

    (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, in den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 3 die zuständige Behörde des Landes, kann den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel auf seine Kosten an diese Behörden zur Vernichtung einzusenden. Ist ein Eigentümer der Betäubungsmittel nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, oder kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung zur Vernichtung oder der Aufforderung zur Einsendung der Betäubungsmittel gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist von drei Monaten nach, so treffen die in Satz 1 genannten Behörden die zur Vernichtung erforderlichen Maßnahmen. Der Eigentümer oder Besitzer der Betäubungsmittel ist verpflichtet, die Betäubungsmittel den mit der Vernichtung beauftragten Personen herauszugeben oder die Wegnahme zu dulden.

     

    (3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentümer nicht mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will.

     

    Der heimversorgende Apotheker kann bei seiner Stationsbegehung die nicht mehr benötigten BtM vor Ort im Heim vernichten. Über diese Vernichtung ist dann ein Protokoll zu führen, welches von dem verantwortlichen Apotheker und den beiden anwesenden Zeugen zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll muss mindestens drei Jahre lang im Heim aufbewahrt werden.

     

    (Pressemitteilung von „Apotheke heute“ vom 10. August 2015)

    Quelle: ID 43497739