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  • · Fachbeitrag · Dokumentation, Teil 3

    Richtig dokumentieren im Betäubungsmittelrecht

    von Apothekerin Dr. Constanze Schäfer MHA, Düsseldorf

    | Aufgrund des Betäubungsmittelrechts sind für die Apotheke einige Dokumentationsvorschriften zu beachten. Wichtig ist, dass auch im Filialverbund in jeder Apotheke separat die Dokumentationsvorschriften für Betäubungsmittel (BtM) beachtet werden. Zentrale Vorschriften zur Dokumentation finden sich in der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung, die den BtM-Verkehr zwischen Großhandel und Apotheke, zwischen zwei Apotheken innerhalb des Filialverbunds und auch bei einem Inhaberwechsel regelt. |

    BtM-Nummer und Aufbewahrungspflicht

    Alle am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Stellen, wie z. B. Hersteller, Großhandel und jeder Apothekenbetrieb, verfügen über eine BtM-Nummer. Diese dient der Identifizierung gegenüber der Bundesopiumstelle. Änderte sich die BtM-Nummer früher mit jedem Inhaberwechsel, so bleibt diese heute auch bei einem Verkauf der Apotheke erhalten.

     

    Da es sich beim Betäubungsmittelrecht um nationales Recht handelt, gilt für alle Unterlagen rund um die BtM eine dreijährige Aufbewahrungspflicht. Dazu gehören auch die Lieferscheine für den Zugang der BtM und Teil I der BtM-Rezepte für den Abgang.