· Fachbeitrag · Lieferengpässe
Abgabe von Arzneimitteln an andere Apotheken ist erlaubt
| Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen stellt klar, dass § 17 Abs. 6c Ziff. 5 Apothekenbetriebsordnung bei Lieferengpässen von dringend benötigten Medikamenten Anwendung findet. Apotheken dürfen somit Arzneimittel (mit Ausnahme von Betäubungsmitteln) sowie Rezeptur- und Defekturarzneimittel (jedoch keine Wirkstoffe) ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere Apotheken abgeben, auch wenn diese nicht zum selben Filialverbund gehören. Abgaben und Wareneingänge sind mit Chargenbezeichnungen lückenlos zu dokumentieren. |
Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 1 | ID 49308292