· Nachricht · Lohnabrechnung
Berechnung der Lohnpfändung nach ElStAM-Merkmalen
| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat klargestellt, dass der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens grundsätzlich von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bzw. den ElStAM-Merkmalen ausgehen kann. Eine Ausnahme besteht nur, wenn er konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat, vor allem an der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen ( LAG Hamm, Urteil vom 15.4.2015, Az. 2 Sa 1325/14, Abruf-Nr. 179521 ). |
Quelle: ID 43905218