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  • 14.09.2015 · IWW-Abrufnummer 179521

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 15.04.2015 – 2 Sa 1325/14

    Der Arbeitgeber kann bei der Ermittlung der Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens grundsätzlich von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ausgehen, es sei denn, dass er konkrete Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Angaben und damit an der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen hat (so auch LAG Hamm; Urteil vom 14.11.2012 - 2 Sa 474/12 , [...]).


    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 26.08.2014 - 2 Ca 1592/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

    Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche, die der Kläger als Treuhänder über das Vermögen der Streitverkündeten Frau L-I gegenüber der Beklagten als ehemaliger Arbeitgeberin unter Berufung fehlerhafte Anwendung der Pfändbarkeitsschutzbestimmungen geltend macht.



    Unter dem 27.10.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau L-I (im folgenden Insolvenzschuldnerin) eröffnet und der Kläger zum Treuhänder durch das Amtsgericht Siegen (Aktenzeichen: 21 IK 434/10) eingesetzt. Wegen der Einzelheiten des Eröffnungsbeschlusses wird auf Blatt 5 d. A. Bezug genommen.



    Die Insolvenzschuldnerin stand im Zeitraum zwischen dem 02.01.2012 bis zum 31.10.2012 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten.



    Bereits unter dem 23.11.2011 füllte die Insolvenzschuldnerin einen Fragebogen gegenüber der Beklagten als Arbeitgeberin weitegehend aus, indem sie u.a. in dem Feld "weiblich" ein Kreuz machte, bei schwerbehindert "nein" ankreuzte, in dem Feld Konfession einen Strich machte, in den Feldern "verheiratet" und "Kinder" aber überhaupt keine Angaben machte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Personalfragebogens wird auf Blatt 41 d. A. Bezug genommen wird.



    Die Insolvenzschuldnerin hat tatsächlich keine leiblichen und auch keine adoptierten Kinder, hatte aber bereits am 01.07.2011 ihren Ehemann I geheiratet, der drei unterhaltspflichtige Kinder mit in die Ehe gebracht hatte.



    Mit Schreiben vom 05.01.2012 informierte der Kläger die Beklagte über die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagte wurde vor allem darauf hingewiesen, dass derjenige Teil der Lohnansprüche der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten zur Insolvenzmasse zu Händen des Klägers als Treuhänder abzuführen ist, der sich unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO ergibt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 05.01.2012 wird auf Blatt 6 und 7 d. A. Bezug genommen.



    Entsprechend der Eintragung auf der von der Insolvenzschuldnerin eingereichten Lohnsteuerkarte erstellte die Beklagte Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2012 bis Oktober 2012 auf denen 1,5 Kinderfreibeträge eingetragen sind. Von errechneten Nettolöhnen führte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 655,30 € ab, wobei sie bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c ZPO zwei unterhaltspflichtige Kinder und den Ehemann der Streitverkündeten, mithin 3 Unterhaltspflichten, berücksichtigte. Wegen der einzelnen Beträge wird auf die Forderungsaufstellung des Klägers in der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) Bezug genommen.



    Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen, Aktenzeichen 21 IK 434/10, vom 23.10.2010 wurde festgestellt, dass gemäß §§ 36 InsO, 850 c Abs. 4 ZPO der Ehemann der Insolvenzschuldnerin, L, im Hinblick auf die Höhe des eigenen Einkommens, bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens der Streitverkündeten rückwirkend ab dem 01.01.2012 in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat.



    Nachdem die Beklagte außergerichtlich ohne Erfolg zur Nachzahlung der Differenzbeträge ausgehend von einer Unterhaltspflicht gegenüber einer Person aufgefordert wurde, hat der Kläger mit Klageschrift vom 19.11.2013 Zahlungsklage erhoben.



    Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte den pfändbaren Teil des Nettoeinkommens der Insolvenzschuldnerin falsch berechnet und abgeführt habe, weil sie sich zu Unrecht auf die Angaben auf der Lohnsteuerkarte verlassen habe. Dementsprechend sei die Beklagte auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Insolvenzschuldnerin auch gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig sei, obwohl diese noch in dem Personalfragebogen vom 23.11.2011 angegeben habe, dass sie weder verheiratet sei noch Kinder habe. Zumindest aufgrund dieser Unstimmigkeiten sei die Beklagte aufgrund der ihr obliegenden Nachforschungspflicht gehalten gewesen, bei der Insolvenzschuldnerin nachzufragen, ob sie leibliche und damit unterhaltsberechtigte Kinder habe. Aufgrund der fehlerhaften Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens der Schuldnerin stehe ihm daher ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.263,23 EUR zu. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Anspruchshöhe wird auf die Aufstellung des Klägers auf Seite 3 der Klageschrift Bezug genommen.



    Der Kläger hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.263,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2013 zu zahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Insolvenzschuldnerin den Kläger darüber informiert habe, dass sie Unterhaltspflichten in Bezug auf Kinder und damit einen Anspruch auf Bezug eines höheren pfändungsfreien Lohnanteils habe. Lediglich für den Fall, dass die Insolvenzschuldnerin tatsächlich keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben sollte, werde von ihr geltend gemacht, dass die Insolvenzschuldnerin ihr gegenüber falsche Angaben über die Zahl der Unterhaltspflichten gemacht habe, so dass es aufgrund der arglistigen Täuschung jedenfalls treuwidrig sei, die bereits ausgezahlte Vergütung nochmal von ihr zu verlangen.



    Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.08.2014 die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte entgegen der schriftlichen Aufforderung des Klägers vom 05.01.2012 den pfändungsfreien Teil des Nettoeinkommens der Schuldnerin falsch berechnet und an den Kläger zu niedrige Beträge abgeführt habe. Die Beklagte sei als Arbeitgeberin der Schuldnerin verpflichtet gewesen, den pfändbaren Betrag des Nettoeinkommens zu ermitteln und an den Kläger abzuführen. Auf die fehlerhaften Angaben der Insolvenzschuldnerin in der Lohnsteuerkarte könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Insolvenzschuldnerin noch in dem Personalfragebogen vom 23.11.2011 angegeben habe, dass sie nicht verheiratet sei und auch keine Kinder habe. Bei dieser Sachlage sei die Beklagte verpflichtet, die tatsächlichen Unterhaltspflichten der Insolvenzschuldnerin zu ermitteln. Auf die Angaben in der Lohnsteuerkarte habe die Beklagte nicht vertrauen dürfen, weil die steuerrechtliche Behandlung von Unterhaltspflichten mit Pfändungsfreibeträgen, die im Rahmen des § 850 c ZPO zu berücksichtigen seien, nichts zu tun hätte. Eine ungeprüfte Übernahme solcher Eintragungen "quasi als Schätzung und auf gut Glück" ohne entsprechende Falschangaben der Insolvenzschuldnerin gehe daher zu Lasten der Beklagten, die bei richtiger Anwendung der Pfändbarkeitshöchstbestimmung lediglich eine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigen dürfte.



    Gegen das am 17.09.2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 23.09.2014 Berufung eingelegt und begründet. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass sie berechtigt gewesen sei, sich auf die Angaben auf der Lohnsteuerkarte zu verlassen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht auf den Personalfragebogen abgestellt und diesen zu Unrecht zu ihren Lasten verwertet, weil der Personalfragebogen bereits aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers überholt gewesen sei. Da ihr keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vorgelegen hätten und es nicht ihre Aufgabe gewesen sei, zu klären, ob die Kinderfreibeträge gemäß Lohnsteuermerkmal sich aus einer Adoption oder sonstigen familienrechtlichen Gründen ergäben, habe sie bei der Ermittlung der Höhe des pfändbaren Betrages ordnungsgemäß gehandelt.



    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 26.08.2014 - 2 Ca 1592/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.



    Der Kläger beantragt,

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.



    Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Er ist insbesondere der Ansicht, dass die Beklagte jedenfalls aufgrund der unterschiedlichen Angaben im Personalfragebogen einerseits und der Lohnsteuerkarte andererseits zu Nachforschungen hinsichtlich der tatsächlich bestehenden Unterhaltspflichten verpflichtet gewesen. Die Beklagte sei bereits mit Schreiben vom 05.01.2012 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert worden, ohne dass sie auf dieses Schreiben reagiert habe. Aufgrund der sich widersprechenden und nicht zusammen passenden Angaben im Personalfragebogen und der Lohnsteuerkarte hätte die Beklagte eine gesteigerte Nachforschungspflicht getroffen, aufgrund derer sie sich nach der Zahl der Unterhaltspflichten erkundigen müsste.



    Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Angaben Bezug genommen.



    II.



    Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.



    Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte zur Nachzahlung der geltend gemachten Differenzbeträge aufgrund einer zu vertretenen Falschberechnung des pfändbaren Teils des Nettoeinkommens der Insolvenzschuldnerin verpflichtet ist. Denn die Beklagte durfte sich vorliegend auf die Angaben zur Zahl der Unterhaltspflichten auf der Lohnsteuerkarte verlassen.



    Es ist zwar mit dem Arbeitsgericht zunächst davon auszugehen, dass es bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder einer Insolvenz des Arbeitnehmers grundsätzlich eine Aufgabe des Drittschuldners ist, die Höhe des im Einzelfall konkret nach § 850 ff. ZPO pfändbaren Nettoeinkommens des Schuldners zu ermitteln und dem Arbeitnehmer lediglich Mitwirkungspflichten obliegen.



    Es entspricht allerdings den im Lohnpfändungsrecht besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktibilität, dass sämtliche Beteiligten, insbesondere Gläubiger und Drittschuldner, leicht und zuverlässig feststellen können, welcher Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners gepfändet ist. Im Regelfall, von dem für die Festlegung der Maßstäbe der Lohnpfändung als einem Masseverfahren grundsätzlich auszugehen ist, haben Gläubiger und Drittschuldner gar nicht die Möglichkeit, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, weil sie meist die Familien- und Vermögensverhältnisse des Schuldners und seiner Angehörigen nicht näher kennen. Bei einer entsprechenden Überprüfungs- und Feststellungspflicht würden sie sich dem Risiko aussetzen, dass ihre Einschätzungen späterer gerichtlicher Überprüfung nicht standhalten und erhebliche Nachteile an Schadens- und Kostenfolgen für sie nach sich ziehen. Materielle Fragen des Unterhaltsrechts hat daher der Drittschuldner selbst nicht nachzuprüfen und verantwortlich zu klären. Da es nicht sachgerecht wäre, dem Arbeitgeber als Drittschuldner die Aufklärungslast - und das damit verbundene Risiko - für ihm nicht zugängliche Tatsachen zur differenzierten Beurteilung materieller Unterhaltsfragen aufzuerlegen, geht auch die Berufungskammer in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitgeber, dem von seinem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass er verheiratet ist und eine bestimmte Zahl minderjähriger Kinder zu unterhalten hat, bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens von einer entsprechenden Zahl unterhaltsberechtigter Personen ausgehen kann, ohne irgendwelche Nachforschungen anstellen zu müssen (vgl. dazu BAG, Urt. v. 26.11.1986 - 4 AZR 786/85, NJW 1987, 1573; LAG Hamm, Urt. v. 14.11.2012 - 2 Sa 474/12, [...]). Der Umstand, dass der Drittschuldner, der die Zahlung der Unterhaltspflichten nicht zuverlässig feststellen kann, grundsätzlich von den Auskünften des Schuldners und den Angaben in der Lohnsteuerkarte ausgehen kann, bedeutet zwar nicht, dass er diese Angaben auch dann zugrunde legen kann, wenn er konkrete Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Angaben hat. In diesem Fall muss er den begründeten Anhaltspunkten soweit es ihm möglich ist, nachgehen, weil anderenfalls das Risiko besteht, dass eine Überzahlung an den Schuldner geleistet wird, die grundsätzlich keine den Gläubiger gegenüber wirksame Erfüllung darstellt, so dass der Drittschuldner an den Gläubiger nochmals den fehlenden Betrag leisten muss (vgl. LAG Hamm a.a.O.; Ahrens in Prütting/Gehrlein, § 850 c ZPO Rdnr. 28, 4. Aufl. 2012).



    Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beklagte berechtigt, von den Angaben auf der Lohnsteuerkarte auszugehen, da sie keine Anhaltspunkte zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Eintragungen hatte, diese jedenfalls von dem Kläger nicht dargelegt worden sind. Soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, die Klägerin habe in dem Personalfragebogen angegeben habe, dass sie nicht verheiratet sei und keine Kinder habe, so trifft diese Annahme nicht zu. Denn die Klägerin hatte in dem Personalfragebogen zu ihrem Familienstand und Zahl der Kinder überhaupt keine Angaben gemacht, da sie die dafür vorgesehenen Felder - anders als die übrigen Felder - weder ausgefüllt noch mit einem Strich versehen, sondern schlichtweg frei gelassen hatte. Dementsprechend hatte die Beklagte entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte falsch gewesen sei, weil in der Lohnsteuerkarte erstmals von der Klägerin veranlasste Angaben zum Familienstand und zur Zahl der Unterhaltspflichten enthalten waren, sodass die Beklagte auch von diesen Angaben nach den oben dargestellten Grundsätzen ausgehen durfte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 05.01.2012, da der Kläger in diesem Schreiben lediglich auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie allgemein auf die Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Pfändbarkeitsschutzbestimmungen sowie Abführung des pfändbaren Teils des Nettoeinkommens hinwies, ohne mitzuteilen, welche Unterhaltspflichten die beklagte zu beachten hat, was ihm aber ohne weiteres möglich gewesen wäre. Aus alledem folgt, dass die Beklagte berechtigt war, von den Angaben auf der Lohnsteuerkarte auszugehen, sodass sie gemäß § 362 BGB mit Erfüllungswirkung an die Insolvenzschuldnerin geleistet hat.



    Der Umstand, dass das Amtsgericht Siegen mit Beschluss vom 23.10.2012 entschieden hat, dass der Ehemann der Insolvenzschuldnerin mit Rückwirkung zum 01.01.2012 bei der Berechnung der Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens der Insolvenzschuldnerin außer Betracht zu bleiben hat, rechtfertigt auch hinsichtlich des Monats Oktober keine abweichende Beurteilung. Denn insoweit geht der Kläger zu Recht für die Monate Januar bis September 2012 davon aus, dass die beklagte die Rückwirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Siegen vom 23.10.2012 nicht berücksichtigen konnte. Dass und wieso sie diesen Beschluss vor Auszahlung der Vergütung für Oktober 2012 berücksichtigen konnte, hat dagegen der Kläger, dem selbst der Beschluss ausweislich seines Eingangsstempels erst am 29.10.2012 zugestellt wurde, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden. Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen war daher abzuändern und die Klage abzuweisen.



    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.



    Die Revision war nicht zuzulassen weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

    Vorschriften§ 850 c ZPO, §§ 36 InsO, 850 c Abs. 4 ZPO, § 850 ff. ZPO, § 362 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG