· Fachbeitrag · Personal
Ausbilden, so gelingt es: angehende Apotheker
von Apothekerin Dr. Constanze Schäfer MHA, Düsseldorf
| Sowohl für die Famulatur als auch für das Praktikum müssen angehende Apotheker in der öffentlichen Apotheke ausgebildet werden. Sie verbringen jeweils mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen praktischen Ausbildungszeiten in einer öffentlichen Apotheke. Diese Gelegenheit sollten Apotheken nutzen, um den Berufsnachwuchs zu binden, ihn ein möglichst breites Spektrum der pharmazeutischen Tätigkeiten miterleben zu lassen, eine positive Arbeitsatmosphäre zu schaffen und die Chancen, die der Freie Beruf und schließlich auch die Selbstständigkeit bieten, zu vermitteln. |
Famulatur
Die achtwöchige Famulatur wird während der Semesterferien vor dem ersten Prüfungsabschnitt abgeleistet, mindestens vier Wochen davon in der öffentlichen Apotheke. Mit Erlaubnis des zuständigen Landesprüfungsamts darf die Famulatur auch während eines „Trockensemesters“ (Wiederholung) absolviert werden, jedoch nicht vor Aufnahme des Studiums. Famulanten sollen während dieser Zeit erste Einblicke in den Apothekenalltag bekommen. Sie zählen zum pharmazeutischen Personal in der Ausbildung und dürfen nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten im Labor, aber auch im Handverkauf unter Aufsicht eingesetzt werden. Die Famulatur ist entgeltfrei. Wer vor dem Studium bereits die PTA-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, ist von der Famulatur befreit. Einen Leitfaden für die Famulatur bietet die Landesapothekerkammer Thüringen unter lakt.de/ausbildung. Über die abgeleistete Famulatur ist die entsprechende Bescheinigung (Anlage 7 der Approbationsordnung) durch den Ausbildungsverantwortlichen auszufüllen.
Das Pharmaziepraktikum
Zwölf Monate dauert die praktische Ausbildung zum Apotheker. Sehr häufig wird das Praktikum in zwei Apotheken oder in einer Apotheke und weitere sechs Monate in der Industrie, im Krankenhaus oder in anderen anerkannten Ausbildungsstätten absolviert. Der Praktikumsvertrag sollte schriftlich geschlossen werden. Als Probezeit gilt der erste Monat. Der Praktikumsvertrag kann in dieser Zeit von beiden Seiten zu jedem Zeitpunkt und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Ob die dann bereits absolvierte Zeit für das Pharmaziepraktikum angerechnet wird, muss im Einzelfall mit dem zuständigen Landesprüfungsamt geklärt werden. Als Apothekenleiter sollte man über die im Apothekenbetrieb verbrachte Zeit auf jeden Fall die Bescheinigung nach der Approbationsordnung (Anlage 5) ausfüllen. Bei einer Kündigung nach der Probezeit sollte der Pharmaziepraktikant sich mit dem Landesprüfungsamt in Verbindung setzen. Auch in diesem Fall ist die Bescheinigung über die abgeleistete Dauer des Pharmaziepraktikums durch den Ausbildungsbetrieb auszustellen. Der Wechsel in eine andere Apotheke oder der Anschluss beim Wechsel nach sechs Monaten sollte möglichst ohne Unterbrechung erfolgen.
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