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  • · Nachricht · Sozialversicherung

    Approbation als Apotheker ist für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht entscheidend

    | Der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat entschieden, dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit ist, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist; ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit (BSG, Urteil vom 22.03.2018, Az. B 5 RE 5/16 R). |

     

    Der Kläger, approbierter Apotheker, war seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund abgelehnt; die Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht in der Sache Erfolg. Auf die Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund hat das BSG das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil es zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI an tatsächlichen Feststellungen fehle. Unter Zugrundelegung der ‒ für das BSG bindenden ‒ Feststellungen des Landessozialgerichts, u. a. zum Landesrecht, hat der Apotheker eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausgeübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt, sei nicht entscheidend.

     

    Quelle

    •  BSG
    Quelle: ID 45641707