· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Rückforderung durch Rentenversicherung, wenn Arzneimittel nach Tod des Kunden bezahlt werden
von RAin Alexa Podkowik, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Rentenversicherungsträger können unter bestimmten Voraussetzungen Geldleistungen von Personen zurückfordern, zu denen sie in keinem Sozialrechtsverhältnis stehen. Apotheker können sich also etwa mit einem Rückzahlungsanspruch der Deutschen Rentenversicherung konfrontiert sehen, obwohl sie zu dieser vorher keinen Kontakt hatten. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Kunde als eigentlicher Vertragspartner des Apothekers plötzlich verstirbt, der Apotheker aber noch Geld aus zu Unrecht gezahlter Rente erhalten hat. |
Fallbeispiel
Apotheker A betreut seit langen Jahren die Kundin K. Diese verstirbt am 20. Dezember 2015. Per Dauerauftrag zieht A am 30. Dezember 2015 von K‘s Konto einen ausstehenden Betrag für einen Anfang November 2015 getätigten Medikamentenkauf ein, ohne von ihrem Tod Kenntnis zu haben. Im Juni 2016 teilt die Deutsche Rentenversicherung A brieflich mit, diesen Betrag von ihm zurückfordern zu wollen. Die Rente sei K für den Monat Dezember gezahlt worden, dabei sei sie in diesem Monat verstorben. Somit bestehe ein Rückzahlungsanspruch der Deutschen Rentenversicherung aus § 118 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. A werde hiermit förmlich angehört.
Tatbestandsvoraussetzungen
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine gesetzliche Verpflichtung der Apotheker, die zurückgeforderten Beträge an die Rentenversicherung auszahlen zu müssen, obwohl der Kaufvertrag über die Arzneimittel rechtlich ohne Beanstandungen ist.
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