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  • · Nachricht · Versicherung

    Kein Arbeitsunfall auf dem Weg zur Toilette im Dienstreisehotel

    | Wer sich während einer mehrtägigen Dienstreise in seinem Hotelzimmer verletzt, weil er sich beim nächtlichen Toilettengang mit den Füßen im Bettüberwurf verhakt und stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgericht [SG] Düsseldorf, Urteil vom 5.11.2015, Az. S 31 U 427/14, Abruf-Nr. 146687 ). |

     

    Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab, da die nächtliche Verrichtung dem persönlichen Bereich zuzuordnen sei. Einer derartigen Sturzgefahr sei man auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt. Dem schloss sich das SG an.

     

    Wichtig | Ausnahmsweise besteht Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt ist. Das wäre der Fall, wenn die besonderen räumlichen Verhältnisse des Hotelzimmers den Unfall wesentlich bedingt hätten oder sich ein Einrichtungsgegenstand des Hotelzimmers als solch besonderer Gefahrenherd verwirklicht. Das SG sieht aber im Bettüberwurf keine gegenüber allgemeinen Lebensrisiken gesteigerte besondere Gefahrenquelle.

    Quelle: ID 43976970