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  • Umsatzsteuer  

    Verweis auf Lieferschein ist ausreichend

    Seit dem 1. Januar 2004 muss auf einer Rechnung der Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung oder der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts angegeben werden, sofern dieser Zeitpunkt nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Fehlen diese Angaben, können keine Vorsteuern berücksichtig werden. In den Rechnungen, die Apotheken von den Großhändlern erhalten, sind regelmäßig die einzelnen Lieferungen des vorangegangenen halbmonatlichen oder monatlichen Zeitraums zusammengefasst. In diesen Fällen genügt es für den Vorsteuerabzug aus dem Wareneinkauf daher, wenn die jeder Medikamenten-Lieferung des Großhändlers beigefügten Lieferscheine mit Lieferschein-Nummer, Datum und Betrag in der zusammenfassenden Rechnung aufgeführt werden. Auf der Rechnung oder dem Lieferschein reicht dann folgender Hinweis: „Das Datum des Lieferscheins entspricht dem Lieferdatum.“  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 1 | ID 84951