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  • 01.08.2005 | Aktuelle Rechtsprechung

    Die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

    Bietet der Apotheker dem Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch der Kündigung eine Abfindung an, ist nach aktueller Rechtsprechung auf folgende Einzelheiten zu achten (vergleiche zum Kündigungsrecht seit dem 1. Januar 2004 „Apotheker Berater“ Nr. 2/2004, S. 7 ff.):  

    Voraussetzungen

    Für die Steuerfreiheit der Abfindung ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist. Die Abfindung ist für den Arbeitnehmer nur steuerfrei, wenn die Auflösung durch den Apotheker als Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen worden ist. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Apotheker die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat, wenn er eine Abfindung bezahlt hat. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) von arbeitsrechtlichen Voraussetzungen abzukoppeln.  

     

    Abfindungen werden für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Die Steuerbefreiung ist deshalb auch demjenigen zu gewähren, der wegen einer Pflichtverletzung zum unfreiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes beigetragen hat (BFH, Urteil vom 10.11.2004, Az: XI R 64/03, Abruf-Nr: 043344).  

    Apotheken-Liquidation

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzen die Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, die i.V.m. einer Abfindung gewährt werden, eine Zwangslage des Steuerpflichtigen voraus, der die Abfindung erhält. Das heißt: Er muss unter einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden haben, der zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Die Liquidation seines Arbeitgebers führt im Regelfall zur Bejahung einer derartigen Zwangslage. Arbeitsverhältnisse werden hier auf Druck des Unternehmens aufgelöst, auch wenn die Verhandlungen vom Arbeitnehmer selbst ausgehen (FG Münster, Urteil vom 4.3.2004, Az: 8 K 2801/01 E, Abruf-Nr: 041501).