01.05.2007 | Apothekenentwicklung
Die Rabattverträge nach dem GKV-WSG
Bereits das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) vom 1. Mai 2006 ist die rechtliche Grundlage für Rabattverträge zwischen einzelnen Krankenkassen und den pharmazeutischen Herstellern. Mittels der Rabattverträge soll für mehr Wirtschaftlichkeit bei der Verordnung von Arzneimitteln gesorgt und die Kostenentwicklung bei Arzneimitteln soll gebremst werden. Durch die Gesundheitsreform (GKV-WSG) vom 1. April 2007 erhalten die Rabattverträge nun noch größere Wirkung: Nunmehr sind die Apotheker verpflichtet, ihren Kunden ein qualitativ gleichwertiges und wirkstoffgleiches, aber rabattiertes Medikament auszuhändigen, wenn der Arzt nicht ausdrücklich ein bestimmtes Präparat verordnet hat (Erweiterung der Aut-idem-Regelung). Der folgende Beitrag erläutert, was solche Rabattverträge für die Apotheker bedeuten.
Die AOK-Rabattverträge
Angestoßen wurde die Praxis der Rabattverträge durch die AOK Baden-Württemberg. Diese hatte im vergangenen November federführend für alle Ortskrankenkassen die Arzneimittelhersteller aufgefordert, Rabattangebote für 89 Wirkstoffe abzugeben. Elf Hersteller unterzeichneten das Angebot, das nach Erachten des Bundeskartellamtes droht, den Wettbewerb auf den Arzneimittelmärkten „strukturell erheblich zu beschädigen“. Trotzdem wurde das Kartellamt nicht tätig, da der Gesetzgeber bei gesetzlichen Kassen die Anwendung des hier relevanten Wettbewerbsrechts nach § 69 Sozialgesetzbuch (SGB) V ausschließt.
Inhalt der Rabattverträge
Inhalt dieser Verträge sind besondere Rabatte, die Hersteller den Krankenkassen bei der Abgabe von Medikamenten an Mitglieder der betreffenden Krankenkasse gewähren. Die AOK- Verträge umfassen nicht das volle Sortiment des Herstellers, sondern lediglich einzelne oder mehrere Produkte desselben. Von diesem Vorgehen versprechen sich die Krankenkassen eine deutliche Senkung ihrer Arzneimittelausgaben, die Hersteller wiederum einen konstanten Absatz der eigenen Produkte.
Dabei sind die Apotheken verpflichtet, an die Mitglieder der betreffenden Kassen die Präparate des Herstellers abzugeben, mit dem die Krankenkasse einen Vertrag hat.
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