30.05.2008 | Apothekenmarketing
Wann Apotheker die Künstlersozialabgabe entrichten müssen
von Assessorin Noemi Löllgen, Frankfurt a.M.
Die Künstlersozialabgabe müssen Apotheken als Unternehmen zahlen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um deren Tätigkeiten für die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit ihres eigenen Unternehmens zu nutzen.
Wer ist abgabepflichtig?
Die Abgabepflicht betrifft gewerbetreibende Apotheken als verkaufsorientierte Unternehmen, die unabhängig von ihrem eigentlichen Zweck Eigenwerbung mit künstlerischen und publizistischen Mitteln einsetzen. Nicht abgabepflichtig sind nur der Konsument ohne Gewinnerzielungsabsicht und nicht-kommerzielle Veranstalter wie Karnevalsvereine oder Liebhaberorchester.
Hinweis: Die Abgabepflicht gilt auch, wenn die beauftragten Künstler und Publizisten selbst nicht unter die Künstlersozialversicherungspflicht fallen.
Wer ist Künstler oder Publizist?
Als Künstler oder Publizisten im Sinne der Künstlersozialversicherung gelten zum Beispiel Grafikdesigner, Webdesigner, Raumdesigner, Fotografen, Texter, Journalisten, Clowns, Alleinunterhalter und Musikensembles:
- Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Die Anforderungen über die klassische Kunst hinaus sind niedrig anzusetzen: Kunst ist alles, was der Künstler als eigenschöpferische und höchstpersönliche Leistung erbringt. Maßgeblich ist dabei das soziale Schutzbedürfnis von Künstlern, nicht das Niveau oder die Qualität der künstlerischen Tätigkeit.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AH Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig