03.05.2011 | Apothekenrecht
Ärzte dürfen Patienten nur in Ausnahmefällen an bestimmte Apotheken verweisen
von RA Simon Menke, Kanzlei Dr. Bahr, www.Dr-Bahr.com
Die unaufgeforderte Empfehlung einer Apotheke durch einen Arzt ist grundsätzlich unzulässig (vergleiche Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 13.1.2011, Az: I ZR 111/08, Abruf-Nr: 110686).
Sachverhalt
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Hörgeräteakustikmeisterin einen Arzt unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dieser hatte seinen Patienten stets einen anderen Hörgeräteakustiker empfohlen. Nach dem Vortrag der Klägerin sei dies zum Teil auch ohne eine Aufforderung durch die Patienten erfolgt. Hierin sah sie einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte. Diese verbietet eine Verweisung von Patienten an bestimmte Hilfsmittelerbringer, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt.
Entscheidungsgründe
Der BGH stellte fest, dass unter den Begriff der „Verweisung“ nicht nur bindende Überweisungen fallen. Dies liege daran, dass die einschlägige Vorschrift aus der Berufsordnung der Ärzte auch Verweisungen an Apotheken umfassen. Solche seien jedoch nie bindend. Eine Verweisung liege vielmehr schon dann vor, wenn Ärzte ohne eine explizite Nachfrage der Patienten bestimmte Anbieter von gesundheitlichen Leistungen - wie zum Beispiel Apotheken - empfehlen. Hierdurch werde die Wahlfreiheit der Patienten rechtswidrig beschränkt. Durch die Autorität des Arztes werde diesen ein bestimmter Leistungsanbieter geradezu aufgezwungen.
Rechtmäßig sei eine Empfehlung hingegen, wenn der Patient den Arzt um eine solche bittet. Der Arzt habe nämlich dem Informationsbedürfnis des Patienten zu entsprechen.
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