29.03.2011 | Apothekenrecht
Ausländische Versandapotheke benötigt deutsche Betriebserlaubnis
von RA Simon Menke, Kanzlei Dr. Bahr, www.Dr-Bahr.com
Das Oberlandesgericht (OLG Stuttgart) hat entschieden, dass unter gewissen Umständen auch ausländische Versandapotheken eine deutsche Apothekenbetriebserlaubnis benötigen (Urteil vom 17.2.2011, Az: 2 U 65/10, Abruf-Nr: 110838). Eine solche sei zumindest dann erforderlich, wenn im Rahmen der Geschäftsabwicklung Tätigkeiten in Deutschland vollzogen werden, die dem pharmazeutischen Bereich der Apotheke zuzuordnen sind. Das Gericht urteilte außerdem zur entgeltpflichtigen Inanspruchnahme einer telefonischen Kundenberatung und zur Erkennbarkeit des hinter der Werbung der Versandapotheke stehenden Unternehmens.
Sachverhalt
Ein Wettbewerbsverband klagte gegen eine niederländische Versandapotheke, die auf dem deutschen Markt ohne Apothekenbetriebserlaubnis tätig war. Die Beklagte kooperierte mit einer deutschen Drogeriekette, indem von ihr angebotene Produkte in Werbebroschüren der Drogeriekette integriert wurden. Dem diesen Broschüren beigefügten Bestellschein war ein ausdrücklicher Hinweis auf die Beklagte als Vertragspartnerin zu entnehmen. Die Aufmachung der Broschüren war aber insgesamt von der Firmenbezeichnung der Drogeriekette beherrscht. Hiergegen richtete sich die Klage einerseits.
Die Klägerin monierte andererseits, dass die telefonische Kundenbetreuung der Beklagten nur zu einem Telefontarif in Anspruch genommen werden konnte, der über dem Festnetz-Standardtarif lag.
Des Weiteren wandte sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte keine deutsche Apothekenbetriebserlaubnis innehatte, obwohl ihrerseits Tätigkeiten mit Apothekenbezug in Deutschland ausgeübt worden sind. So sind zum Beispiel in einzelnen Fällen die Bestellannahme und die Kundenberatung durch eine deutsche Drittfirma erfolgt.
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